Beschwerde gegen Beseitigungsanordnung für Bürocontainer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beseitigungsanordnung zur Entfernung eines Bürocontainers. Das OVG bestätigt das VG: Der Container ist ohne Baugenehmigung und widerspricht dem verbindlichen Bebauungsplan, der nicht funktionslos ist. Auch die Frist von 12 Wochen und die Störerauswahl sind angemessen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW ist zulässig, wenn die bauliche Anlage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet ist und gegen die Festsetzungen eines verbindlichen Bebauungsplans verstößt.
Die Verfahrensfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a BauO NRW ist nur dann anzunehmen, wenn die engen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm tatsächlich erfüllt sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Gesamtinteressenabwägung vorzunehmen; wirtschaftliche Interessen des Betroffenen können hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung planungsrechtlicher Vorgaben zurücktreten.
Eine gesetzte Frist zur Beseitigung ist nur dann unangemessen, wenn die Verlegung oder Entfernung der Anlage nicht ohne Substanzverlust oder unverhältnismäßige Härte möglich ist; ist eine kurzfristige Versetzung ohne erheblichen Substanzverlust möglich, kann z. B. eine Frist von zwölf Wochen angemessen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 425/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der am 25.4.2024 angekündigt hatte, er werde den Bürocontainer von dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück G01 Straße 336 in E. entfernen, benötige dafür aber noch etwas mehr Zeit, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beseitigungsanordnung vom 5.2.2024 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche Baugenehmigung für den Bürocontainer auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Container nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a BauO NRW 2018 verfahrensfrei. Des Weiteren sei er auch materiell illegal, weil einer Genehmigung die Vorschriften des Bebauungsplans Nr. ….. Änderung Gewerbegebiet G01 Straße in V. entgegenstünden, der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Die Festsetzung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa funktionslos. Auch die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Fristsetzung von 12 Wochen sei angemessen, da eine Versetzung des Containers ohne Substanzverlust kurzfristig möglich sei. Des Weiteren falle - unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung - auch eine allgemeine, vom Ausgang der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus; sein wirtschaftliches Interesse daran, sein Vermieterpfandrecht auszuüben, ohne eine Ersatzstellfläche in Anspruch nehmen zu müssen, müsse mit Blick auf das in Rede stehende öffentliche Interesse zurücktreten.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Wegen der Ausführungen des Antragstellers zur Funktionslosigkeit des einschlägigen Bebauungsplans verweist der Senat auf die erstinstanzliche Begründung, nach der die behauptete Bodenverunreinigung nicht unumkehrbar oder irreparabel wäre und der Bebauungsplan insgesamt nach wie vor eine Steuerungswirkung entfaltet. Ebenso wenig vermag der Senat danach die von dem Antragsteller mit Blick auf den Bebauungsplan gesehene atypische Situation zu erkennen, die die von ihm gewünschte Duldung des Bürocontainers für eine gewisse Dauer rechtfertigen könnte.
Schließlich vermag der Senat - anders als der Antragsteller - auch nicht zu erkennen, dass die für die Beseitigung des Bürocontainers von dem Grundstück des Antragstellers und seiner Ehefrau gesetzte Frist von 12 Wochen unangemessen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.