Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbeseitigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rief Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds (5.000 €) und die Androhung weiteren Zwangsgelds (6.000 €) wegen Nichtbeseitigung einer baulichen Anlage ein. Zentral war die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Vollstreckbarkeit trotz Einwendungen gegen die Grundverfügung. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da materielle Voraussetzungen, Bestimmtheit und Fristbelehrung vorlagen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung wegen Nichtbeseitigung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG; das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 64 Satz 1 VwVG NRW beseitigt die Zulässigkeit nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung mittels Zwangsgeld kommt es nicht allein auf eine generelle Überprüfung der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung an, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung (Bestandskraft, hinreichende Bestimmtheit, Ermessen) vorliegen.
Ein zeitlicher Abstand zwischen Erlass der Ordnungsverfügung und der tatsächlichen Festsetzung des Zwangsgelds macht die Maßnahme nicht willkürlich, wenn der Adressat über die Beseitigungsfrist und die Rechtsfolgen informiert war.
Ein Vorrang der Ersatzvornahme vor der Festsetzung eines Zwangsgelds ergibt sich nicht aus den §§ 55 ff. VwVG NRW; die Wahl des Zwangsmittels unterliegt den gesetzlichen Regelungen und der ermessensfehlerfreien Auswahl durch die Behörde.
Die sofortige Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kann sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 112 JustG NRW) ergeben; hierfür ist nicht erforderlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme vorliegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2940/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 8553/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.10.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung stehe nicht entgegen, dass sie nicht auch auf § 64 Satz 1 VwVG NRW gestützt sei. Er macht geltend, eine Heilung des Begründungsfehlers sei nicht ohne Aufhebung der Verfügung möglich, da die Verfügung in ihrem Wesen und ihrer Identität als Zwangsgeldfestsetzung nicht aufrecht erhalten werden könne. Insoweit fehlt es schon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Wesensänderung der Verfügung sei nicht zu erwarten, die Antragsgegnerin habe sich der Sache nach auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt, zudem eröffne § 64 Satz 1 VwVG auch kein Ermessen.
Soweit sich der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 25.10.2021 wendet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es darauf für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht ankommt. Dementsprechend führt das Vorbringen, in der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 sei keine Ermessensausübung vorgenommen worden und mit der Beseitigung werde gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Antragstellers, die Einwendungen seien gegen die „Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und des vollstreckungsfähigen Inhalts der rechtskräftig festgestellten Ordnungsverfügung“ gerichtet.
Ferner legt die Beschwerde nicht dar, dass die Grundverfügung vom 25.10.2021 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - unbestimmt wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, weshalb die Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass der hinreichenden Bestimmtheit weder die Bezeichnung der baulichen Anlage als „Speicher- und Pförtnerhaus“ noch das Verlangen nach deren „Beseitigung“ entgegensteht. Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft wäre.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es sei willkürlich, vier Jahre nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 unmittelbar nach Rechtskraft ohne weitere und vorherige Ankündigung das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, dies entspreche nicht einem ordnungsgemäßen, fairen Verwaltungshandeln. Dem Antragsteller musste seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 bewusst sein, dass er die bauliche Anlage innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft beseitigen musste und ihm sonst die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro drohte. Zudem hat ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.7.2025 noch einmal auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.
Auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Behauptung einer fehlenden Beeinträchtigung nachbarlicher Abwehrrechte und tatsächlicher Veränderungen auf dem Nachbargrundstück nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 25.10.2021 führen aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller weiter darauf, die Zwangsvollstreckung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds sei bei der Erzwingung einer vertretbaren Handlung unzulässig, vielmehr sei sie durch eine Ersatzvornahme zu vollziehen. Ein solches Vorrangverhältnis der Zwangsmittel untereinander ist den §§ 55 ff. VwVG NRW nicht zu entnehmen.
Schließlich führt auch die Rüge, eine besondere Eilbedürftigkeit der Beseitigung von Aufbauten oder eine Verletzung von nachbarlichen Abwehrrechten sei offenkundig nicht vorhanden, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies gilt schon deshalb, weil die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht auf einer besonderen Eilbedürftigkeit, sondern den Regelungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW beruht.
Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.