Eilantrag auf Außervollzugsetzung vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12. Das OVG NRW lehnte den Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ab, weil weder schwere Nachteile noch sonstige wichtige Gründe hinreichend dargelegt waren. Einwände gegen Erschließung und Verkehrslärm konnten keinen sofortigen Rechtsschutz begründen; das Schallgutachten zeigt keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Durchgreifende Mängel des Plans werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgewiesen; Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringender Rechtsschutz erforderlich ist.
Bloße Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern eine schwerwiegende Betroffenheit des Antragstellers vorliegt.
Planbedingter Begegnungsverkehr an der Grundstücksgrenze begründet nicht ohne Weiteres einen schweren Nachteil, sofern die Erreichbarkeit des Grundstücks über die öffentliche Straße gewährleistet bleibt.
Bedenken gegen Verkehrslärm rechtfertigen einstweiligen Rechtsschutz nicht, soweit ein schallimmissionstechnisches Gutachten keine Überschreitung einschlägiger Immissionsrichtwerte ausweist.
Durchgreifende Mängel eines Bebauungsplans sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen; für einstweiligen Rechtsschutz muss das Interesse des Antragstellers deutlich überwiegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „O1.--straße “ der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 10/16.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende schwerwiegende Betroffenheit des Antragstellers deutlich zu machen. Insbesondere ist eine solche im Hinblick auf die kritisierte Zufahrtssituation nicht erkennbar. Die auf einer Strecke von 12 m etwa 3 m breite Zuwegung zum Plangebiet begründet keinen erkennbaren schweren Nachteil für den Antragsteller. Diese Zufahrt erschließt das Plangebiet, nicht das Grundstück des Antragstellers. Die Zugänglichkeit seines Grundstücks ist von der O1.--straße aus gewährleistet. Deshalb begründet auch ein
- wie vom Antragsteller geltend gemacht - unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze stattfindender Begegnungsverkehr keinen schweren Nachteil zu seinen Lasten. Ferner führt der planbedingte Verkehr ausweislich der Schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 11.9.2015 auch nicht einmal zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Antragstellers.
Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre.
Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen etwa im Hinblick auf die gerügte fehlerhafte Abwägungsentscheidung, im Hinblick auf das Schallschutzgutachten bzw. die Erschließung des Plangebiets oder Mängel des Bekanntmachungsverfahrens,
vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015 - 7 B 310/15 -, BauR 2016, 465,
wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 10/16.NE - zu klären sein.
Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiesen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich aus den vorstehenden Gründen weder aus der behaupteten unzulänglichen Erschließung noch aus dem planbedingten Verkehrslärm.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.