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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 323/13.NE·01.10.2013

Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt (Einstweilige Anordnung)

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 109 im Wege einer einstweiligen Anordnung. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO (Dringlichkeit/Abwehr schwerer Nachteile) vorliegen. Das Gericht verneint dies, weil die Beigeladene verbindlich erklärt hat, bis zur Rechtskraft keine Bauanträge zu stellen und keine anhängigen Anträge bestehen. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans als unbegründet abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus sonstigen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Fehlt die konkrete Gefahr weiteren Vollzugs eines Bebauungsplans — etwa weil die betroffene Dritte verbindlich erklärt, bis zur Rechtskraft keine Bauanträge zu stellen und keine anhängigen Anträge bestehen — ist eine Außervollzugsetzung nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung im Verwaltungsrechtsstreit richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; in der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und ist für die Kostenfolgen maßgeblich.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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den Bebauungsplan Nr. 109 „Q.       - Bereich: Am T.            (Möbelhaus)“ außer Vollzug zu setzen,

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hat in der Sache keinen Erfolg.

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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht dringend geboten. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie werde bis zum Eintritt der Rechtskraft in dem Verfahren 7 D 18/13.NE keinen weiteren Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans stellen, auch keinen Dritten oder Rechtsnachfolger zur Stellung eines Bauantrages ermächtigen und es seien auch keine unentschiedenen Bauanträge anhängig. Damit ist ein weiterer Vollzug des auf das konkrete Vorhaben der Beigeladenen abgestimmten Bebauungsplans bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.