Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das Vollziehungsinteresse überwiegt und die zugrunde liegende Grundverfügung nicht nichtig ist. Die Antragstellerin habe die auferlegten Pflichten nicht erfüllt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld ist zu versagen, wenn das Vollziehungsinteresse überwiegt, insbesondere weil die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig und nicht nichtig ist.
Die Festsetzung von Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden, wenn die Verpflichtete die in der Grundverfügung auferlegten Pflichten innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt und kein Vollstreckungshindernis vorliegt.
Ein Vorbringen, das Maßnahmen betrifft, die nicht Gegenstand der zugrunde liegenden Grundverfügung sind, vermag die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 89/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 241/23 gegen die Ordnungsverfügung (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 6.000,00 Euro und Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 9.000,00 Euro) der Antragsgegnerin vom 3.1.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es überwiege vorliegend das Vollziehungsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 3.1.2023 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei unanfechtbar. Für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung sei nichts ersichtlich. Die Antragstellerin sei den ihr durch Ziffern 1 bis 3 dieser Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtungen innerhalb der Frist nicht nachgekommen. Ein Vollstreckungshindernis liege nicht vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Androhung weiterer Zwangsgelder sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden Angaben ausgegangen, sie habe die Fachunternehmerbescheinigung vom 10.8.2022 vorgelegt, nach der die Arbeiten an der Eingangstreppe und die Montage des rutschfesten Bodens erfolgt seien, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Sanierung der Eingangstreppe ist nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 und somit nicht Streitgegenstand.
Die in der Sache gegen die Grundverfügung vom 30.8.2022 gerichteten Einwände der Antragstellerin, eine Dränage könne aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit nicht eingebaut werden, sie sei als Pächterin der Lokalität die falsche Adressatin der Ordnungsverfügung, bauordnungsrechtliche Maßnahmen müssten vielmehr gegen den Eigentümer gerichtet werden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Grundverfügung ist bestandskräftig und - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht nichtig.
Die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.