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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 294/16·22.06.2016

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung einer Ordnungsverfügung (Zwangsgeld)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtzurückverwiesen|verworfen|zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller trotz Nutzungsuntersagung weiterhin das betreffende Haus bewohnte. Das OVG verweist darauf, dass die Eignung des Zwangsmittels geprüft wurde und keine darlegbaren Gründe für eine abweichende Entscheidung vorliegen; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn die betroffene Person einer sofort vollziehbaren Verpflichtung nicht nachkommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weiteres Zwangsgeld wirkungslos bliebe.

2

Die Eignung eines Zwangsmittels ist auch dann gerichtlicher Prüfung zugänglich; die bloße frühere Androhung oder kurzzeitige Anordnung eines anderen Zwangsmittels steht einer Beurteilung der Eignung nicht zwingend entgegen, sofern diese Maßnahme aufgehoben wurde oder keine entscheidungserheblichen Tatsachen begründet.

3

Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn in der Beschwerdebegründung hinreichend und konkret dargelegt wird, weshalb die tragende Begründung der Vorinstanz ersichtlich fehlerhaft ist; pauschale Rügen erschüttern die Entscheidung nicht.

4

Der unterlegenen Beschwerdepartei sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 245/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.501,75 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500 Euro sei rechtmäßig erfolgt, der Antragsteller sei der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus der Grundverfügung vom 31.3.2015 nicht nachgekommen, da er das Haus T.             28 entgegen der Nutzungsuntersagung nach wie vor bewohne; auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro sei rechtens.

4

Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

5

Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde fristgerecht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin bereits zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Zwangsmittel des Zwangsgelds ungeeignet sei, das Gericht habe sich auf den unhaltbaren Standpunkt gestellt, das Zwangsmittel sei ohne besondere Begründung trotzdem anwendbar, ob es geeignet sei oder nicht, könne man dann ja sehen. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem durch die Beschwerdebegründung vermittelten Eindruck - die Eignung des Zwangsmittel sehr wohl geprüft, es hat dabei allerdings keine konkreten Anhaltspunkte feststellen können, die darauf schließen ließen, dass sich der Antragsteller von einem weiteren Zwangsgeld nicht werde beeindrucken lassen.  Auf die vom Antragsteller der Sache nach angesprochene Verfügung der Antragsgegnerin über den Wechsel des Zwangsmittels vom 9.11.2015 (von Zwangsgeld zu unmittelbarem Zwang in Gestalt der Versiegelung) kommt es für die gerichtliche Beurteilung der Eignung des Zwangsmittels nicht an; diese Verfügung ist im Übrigen bereits am 7.1.2016 aufgehoben worden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.