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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 283/15·14.04.2015

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBrandschutz-/GefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Nutzungsuntersagung eines Wochenendhauses wegen mangelhaften vorbeugenden Brandschutzes zurück. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und die Bedeutung des Bestandsschutzes. Das Gericht hält die summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO für ausreichend und sieht konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit, sodass Bestandsschutz keine Ausnahme begründet. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht aufgrund fehlender Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes Gefahr für Leben und Gesundheit, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zulässig, auch bei bestandsgeschützter Nutzung.

2

Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage rechtfertigt nicht die Nutzung in einer Weise, die Gefahren für Leben und Gesundheit hervorruft; bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben möglich.

3

Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt eine summarische Prüfung, um die Erfolgsaussichten einer Klage als ausgeschlossen anzusehen, wenn Verstöße gegen die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes erkennbar sind.

4

Der Beschwerdeführer hat substantiiert darzulegen, dass die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Gründe (insbesondere Zugänglichkeit, Ausweich‑/Aufstell‑ und Bewegungsflächen sowie Löschwasserversorgung) unzutreffend sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 621/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich.

4

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragsteller - wegen eines Verstoßes gegen Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes - keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

5

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1974 klargestellt, dass kein Beseitigungsanspruch bestehe, fehlt es an der Erheblichkeit dieses Vorbringens im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung.

6

Ebenso wenig greift der Einwand der Antragsteller durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das streitgegenständliche Wochenendhaus wegen seines Bestandsschutzes „baupolizeifest“ sei. Obwohl vieles für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht, das Gebäude habe schon in der Vergangenheit nicht den Brandschutzanforderungen genügt, kann dies letztlich offen bleiben. Die geltende Bauordnung ermöglicht es nämlich ebenso wenig wie es frühere baurechtliche Vorschriften vorgesehen haben, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen verbunden ist. Besteht - wie hier wegen fehlender Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes - eine solche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, ist daher regelmäßig eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW möglich. Dies gilt selbst im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung.

7

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47, und Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 -, juris.

8

Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes angenommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, dass auch die Trockenleitung zum Grundstück des Hauseigentümers Gerhards keine ausreichende Löschwasserversorgung des Grundstücks der Antragsteller gewährleistet. Dass die weiteren - die Entscheidung jeweils selbständig tragenden - Gründe der nur eingeschränkt gegebenen Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragsteller und der fehlenden ausreichenden Ausweich- sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Rettungsgeräte der Feuerwehr unzutreffend sein könnten, haben die Antragsteller nicht einmal im Ansatz dargelegt. Insofern ist es auch unerheblich, ob der Druck im Hydranten erhöht werden könnte oder ob von der baulichen Anlage selbst eine Gefahr ausgeht.

9

Schließlich haben die Antragsteller auch keine rechtserheblichen Mängel hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes aufgezeigt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.