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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 2686/04·13.01.2005

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Räumungsverfügung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner untersagte durch Ordnungsverfügung die Nutzung einer ehemaligen Betriebswohnung und forderte Räumung. Das VG Köln stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Das OVG NRW bestätigte dies, weil aus der Baugenehmigung von 1963 und den Akten keine Nutzungsbeschränkung hervorgeht und bloße Vermutungen nicht genügen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen; maßgeblich ist, ob aus dem Wortlaut der Baugenehmigung und den Aktenunterlagen eine Nutzungsbeschränkung ersichtlich ist.

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Eine bloße Vermutung über die Intention früherer Eigentümer, eine Wohnung nur betrieblich nutzen zu wollen, reicht nicht aus, um eine Nutzungsbeschränkung der Baugenehmigung zu bejahen.

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Ein Nachtragsbauschein, der für einen bestimmten Raum eine Zweckbestimmung ausweist, begründet nicht ohne weiteres eine auf alle genehmigten Räume übertragbare Nutzungsbeschränkung, wenn die jeweiligen Bauanträge diese Einschränkung nicht enthalten.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1341/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2004 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

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Mit dieser Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt, die "ehemalige Betriebswohnung im Obergeschoss (OG) des Objektes T. Straße 199" in O. zu nutzen und ihn aufgefordert, die Wohnung bis zum 1. Juni 2004 zu räumen bzw. räumen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Baugenehmigung vom 16. Oktober 1963 des Funktionsvorgängers des Antragsgegners, des Oberkreisdirektors des S. - T1. -Kreises, enthalte keine Nutzungsbeschränkung.

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Das vom Senat gemäss § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seiner Prüfung allein zugrundezulegende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners gibt keinen Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat teilt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des Wortlauts der Baugenehmigung und angesichts der Antragsunter- lagen scheide eine Auslegung der Baugenehmigung aus, dass diese nur eine zum Gewerbebetrieb gehörende Betriebswohnung zulasse. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen. Das Beschwerde- vorbringen, dem früheren Eigentümer habe klar sein müssen, dass die Wohnung nur für die Zwecke des Betriebes genehmigt werde, die Eigentümerin habe es kaum zulassen wollen, dass ein Nichtbetriebsangehöriger sich ständig in dem auch als Bürogebäude und damit für die Zwecke des Betriebes genutzten Gebäude aufhalte, findet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners keine Stütze. Die vorliegenden Unterlagen sprechen dafür, dass, wenn möglicherweise auch rechtswidrig, eine Wohnung ohne Nutzungsbeschränkung genehmigt worden ist.

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Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit Nachtragsbauschein vom 12. März 1964 - also ein halbes Jahr nach der Baugenehmigung vom 16. Oktober 1963 - ausdrücklich die (am 31. Oktober 1963) beantragte Einrichtung eines Appartements für einen Werkmeister genehmigt worden ist. Eine derartige Beschränkung enthält der Bauantrag für die hier streitige Wohnung nicht.

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Dass die frühere Eigentümerin es kaum habe zulassen wollen, dass ein Nichtbetriebsangehöriger sich ständig in dem auch als Bürogebäude und damit für die Zwecke des Betriebes genutzten Gebäudes aufhalte, ist lediglich eine Vermutung. Es kann durchaus ein Interesse eines Betriebsinhabers bestehen, frei über die Nutzung einer Wohnung zu entscheiden; er ist ja nicht gezwungen, sie Betriebsfremden zu überlassen.

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In den Genehmigungsunterlagen befindet sich ein Merkblatt für die Vorprüfung eines Baugesuches. Darin heißt es am Ende: " Das Grundstück liegt im Baugebiet" - auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Welche Bedeutung darüber hinaus die Stellungnahme der Amtsverwaltung O. zu Nr. 8 des Merkblattes :" Das Grundstück liegt in der offenen Bauzone" hat, mag in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein; jedenfalls ist nicht angemerkt, das Grundstück liege im "Außengebiet". Im Merkblatt zum Baugenehmigungsverfahren für das Kalksandsteinwerk vom 25. Januar 1960 war zusätzlich unter Nr. 12 noch vermerkt: "Der Amtsbezirk O. wurde durch die 8. Verordnung v. 16.9.35 zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt". Aus alledem kann durchaus geschlossen werden, dass entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Baugenehmigung die Genehmi- gungsbehörde von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Wohnung in dem Wohn- und Bürohaus ausging.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.