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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 2553/02·02.01.2003

Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung bei Schwarznutzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Bauwerks ohne Baugenehmigung untersagte. Zentrale Frage war, ob die materielle Zulassungsfähigkeit des Vorhabens so offensichtlich ist, dass von einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot abgesehen werden kann. Das OVG verneint dies und hält an der Rechtsprechung fest, wonach die Offensichtlichkeit die Stellung eines Bauantrags und die Genehmigungsauffassung der Behörde voraussetzt; Eigentumsschutz rechtfertigt kein eigenmächtiges Vorgehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nutzungsuntersagung bei Schwarznutzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Überprüfung einer Untersagung von Schwarznutzungen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne gestellten Bauantrag die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen.

2

Eine Ausnahme vom Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots kommt nur in Betracht, wenn sich die materielle Zulassungsfähigkeit des Vorhabens aufdrängt; dies setzt mindestens einen gestellten Bauantrag und die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde voraus, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

3

§ 75 Abs. 5 BauO NRW verbietet die Bauausführung vor Zugang der Baugenehmigung; daraus folgt, dass sich der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG nicht dazu eignet, eigenmächtiges Beginnen einer Schwarznutzung zu rechtfertigen.

4

Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ist der Senat auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt; reicht dieses nicht aus, die Vorinstanz in Frage zu stellen, bleibt die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Zitiert von (16)

16 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 75 Abs. 5 BauO NRW§ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2542/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.994,40 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

4

Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich im vorliegenden Fall die materielle Zulassungsfähigkeit des Bauvorhabens aufdränge und dass deshalb eine Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht mehr in Betracht komme. Darauf kommt es aber nicht an. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die ständige Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zutreffend wiedergegeben und in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbotes nur dann in Betracht kommt, wenn das Vorhaben u.a. auch nach der Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist (Unterstreichungen durch den Senat). Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Überprüfung der Untersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität gerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu machen oder - wie hier - die Auffassung der Behörde zu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die Wertung des Gesetzgebers, dass vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf (§ 75 Abs. 5 BauO NRW), ist eindeutig und verpflichtet jeden Bauherren selbst in den Fällen, in denen ihm eine Baugenehmigung zu Unrecht verwehrt wird, die Genehmigung ggf. im Rechtsweg zu erstreiten. Wer eine Schwarznutzung aufnimmt oder in einer der Nutzungsaufnahme vergleichbaren Weise bei Erlöschen einer Legalisierung oder geschützten Duldung fortsetzt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden.

5

So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96.

6

Aus der vom Antragsteller angeführten Kommentierung zur BauO NRW lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Auch dort wird als Voraussetzung dafür, dass sich die materielle Zulassungsfähigkeit "aufdrängt", ausdrücklich ausgeführt, dass "bereits der entsprechende Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen".

7

Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 RdNr. 79a (Stand: Oktober 2002).

8

Schließlich kann der Antragsteller auch aus dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten, dass er sich eigenmächtig über die gesetzlichen Genehmigungserfordernisse hinwegsetzen und ohne weiteres eine Schwarznutzung aufnehmen darf, wenn diese - seiner Meinung nach - offensichtlich genehmigungsfähig ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im Bereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse.

9

So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f) unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 (276) und BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 (82).

10

Diese Befugnisse sind u.a. in § 75 Abs. 5 BauO NRW geregelt, der es - wie bereits angesprochen - gerade nicht zulässt, bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen schon vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen bzw. die neue Nutzung aufzunehmen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).