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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 252/25.AK·06.05.2025

Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Fristverlängerungsbescheid wegen Erledigung abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Fristverlängerungsbescheid vom 14.2.2025. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil es am Rechtsschutzinteresse fehlt, da sich der Bescheid erledigt hat. Messberichte zeigen zuschlagspflichtige Tonhaltigkeiten (KT = 3 dB(A)), die zu einer Überschreitung der genehmigten Schallleistungspegel führen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung des Bescheids verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unzulässig, wenn es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der angegriffene Verwaltungsakt erledigt ist.

2

Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedarf keiner gesonderten förmlichen Feststellung, wenn sich aus dem Verhalten des Antragsgegners und vorgelegten Unterlagen eindeutig ergibt, dass der Verwaltungsakt nicht mehr fortbesteht.

3

Ergeben Messungen zuschlagspflichtige Ton- oder Impulshaltigkeiten, ist ein entsprechender Zuschlag im Schallleistungspegel vorzunehmen, der zu einer Überschreitung genehmigter Pegel führen kann.

4

Das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach §154 VwGO; aus Billigkeitsgründen können nebenprozessuale Kosten der Beigeladenen entfallen, wenn diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

5

Bei vorläufigen oder provisorischen Entscheidungen kann der Streitwert im Rahmen des Streitwertkatalogs zugunsten einer Reduzierung (z. B. auf die Hälfte) herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 100/25.AK gegen den Fristverlängerungsbescheid des Antragsgegners vom 14.2.2025 hat keinen Erfolg.

3

Er ist unzulässig, weil es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Beigeladene und der Antragsgegner haben zutreffend aufgezeigt, dass sich der Bescheid vom 14.2.2025 erledigt hat. Die in Ziffer 2. dieses Bescheids geregelte Bedingung, dass die im Januar 2025 durchgeführten Messungen den genehmigungskonformen Betrieb der Windenergieanlage nachzuweisen haben, und dass aus dem Messbericht hervorgehen muss, dass keine zuschlagspflichtigen Ton- oder Impulshaltigkeiten aufgetreten sind, ist nicht eingetreten. Die genannten Messungen haben ausweislich der Messberichte der K. Q. GmbH vom 18.2.2025 ergeben, dass die Windenergieanlage in den Modi “NO Ver2.0“ und „NRO104 Ver2.0“ eine relevante Tonhaltigkeit aufweist, für die ein Zuschlag in Höhe von KT = 3 dB(A) zu vergeben ist, der maßgeblich eine Überschreitung der im Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 festgesetzten Schallleistungspegel verursacht.

4

Einer gesonderten Feststellung der Erledigung oder des Nichteintretens der Bedingung gegenüber dem Antragsteller bedurfte es nicht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht vom Fortbestand der Genehmigung vom 30.12.2016 ausgeht; dies ergibt sich aus dem Vorbringen in den gerichtlichen Verfahren und dem Schreiben an die Beigeladene vom 18.3.2025.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1, 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; der Betrag von 15.000 Euro ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der angestrebten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.