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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 252/08·18.05.2008

Beschwerde zu Brutto‑Rauminhalt eines Gartenhauses und Genehmigungspflicht

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme, sein Gartenhaus überschreite den genehmigungsfreien Brutto‑Rauminhalt nach § 65 Abs.1 Nr.1 BauO NRW. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und stützt sich auf Messungen des Antragsgegners sowie die DIN 277 zur Volumenberechnung. Mangels substantiierten Vortrags des Antragstellers ist von einem Rauminhalt von 30,5 m³ auszugehen; das Gebäude ist damit genehmigungspflichtig.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Feststellung der Genehmigungspflicht für das Gartenhaus als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Brutto‑Rauminhalts im Sinne von § 65 Abs.1 Nr.1 BauO NRW ist die DIN 277 Teil 1 maßgeblich; als Rauminhalt gilt das Volumen, das von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen ist.

2

Bei eingeschossigen Gebäuden ist zur Bestimmung der Höhe nicht auf Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelags der jeweiligen Geschosse abzustellen.

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Übersteigt der ermittelte Brutto‑Rauminhalt die in der Vorschrift genannte Grenze, begründet dies die Genehmigungspflicht; die Frage nach Dachüberständen oder Vorhandensein eines Aufenthaltsraums kann damit entbehrlich werden.

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Sind den abgemessenen Maßen durch die Behörde oder den Antragsgegner plausibel belegte Messungen gegenübergestellt und bestreitet der Antragsteller diese Maße nicht substantiiert, kann das Gericht auf die vorliegenden amtlichen Maße abstellen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3

Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Rückbaus der Dachüberstände des strittigen Gartenhauses ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gartenhaus lediglich einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 30 m3 aufweist und damit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei und nicht formell illegal ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Brutto-Rauminhalt im Sinne der genannten Vorschrift nach der insoweit einschlägigen DIN 277 Teil 1 der Rauminhalt des Baukörpers zu werten ist, der "nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird". Soweit die Beschwerde demgegenüber hinsichtlich der Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts auf die Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelags des jeweiligen Geschosses abstellt, trifft dies für eingeschossige Gebäude wie im vorliegenden Fall nicht zu.

4

Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Anhalt dafür vor, dass das strittige Gebäude einen Rauminhalt von weniger als 30 m3 aufweist. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Berechnungen der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. April 2008 verweist, hat keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses lediglich gerechnet, "soweit man die vom Antragsteller angegebenen Abmessungen zugrunde legt". Damit waren ersichtlich die Maßangaben auf den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbildern (Bl. 20/21 der Beiakte Heft 1) gemeint, nämlich Grundfläche 3,10 m x 3,90 m und (mittlere) Höhe 2,30 m. Zwar würde sich bei diesen Maßen in der Tat - wie vom Verwaltungsgericht berechnet - ein Rauminhalt von weniger als 30 m3, nämlich 27,81 m3, ergeben. Es spricht jedoch alles dagegen, dass diese Maße zugrunde zu legen sind. Als Grundfläche ohne Dachüberstände hat der Baukontrolleur des Antragsgegners bereits am 5. März 2007 eine solche von 3,25 m x 3,85 m (= 12,51 m2) ermittelt. Diese stimmt nahezu zentimetergenau mit den nach dem Rückbau am 11./14. März 2008 ermittelten Größen der Grundfläche von 3,24 m x 3,86 m (= 12,50 m2) überein, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht entgegen getreten ist. Als (mittlere) Höhe des Gebäudes wurde am 11./14. März 2008 eine solche von 2,44 m ermittelt, der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gleichfalls trotz ausdrücklichen Hinweises nicht entgegen getreten ist. Die am 11./14. März 2008 ermittelten Größen erscheinen auch unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Maßangaben des Antragstellers durchaus plausibel. Hinsichtlich der Diskrepanz des Breitenmaßes - Antragsteller: 3,10 m; Antragsgegner: 3,35 bzw. 3,24 m - ist anzumerken, dass den Eintragungen auf den vom Antragstellern vorgelegten Lichtbildern nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass der Antragsteller insoweit auf das Außenmaß abgestellt hat. Hinsichtlich der Diskrepanz der (mittleren) Höhe - Antragsteller: 2,30 m; Antragsgegner: 2,44 m - ist anzumerken, dass den Höheneintragungen auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern offensichtlich der Abstand von der Oberkante der Sohlenkonstruktion bis zur Dachhaut zugrunde liegt und nicht von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle ausgegangen wurde, wie es nach den vorstehenden dargelegten Berechnungsregeln für den Brutto-Rauminhalt geboten ist.

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Aus den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren - unbestritten - vorgetragenen Maßen folgt für das Gartenhaus ohne Berücksichtigung der Dachüberstände eindeutig ein Brutto-Rauminhalt von 3,24 m x 3,86 m x 2,44 m = 30,5 m3. Ist damit von einem über 30 m3 liegenden Brutto-Rauminhalt des Gartenhauses auszugehen, folgt schon daraus dessen Genehmigungspflichtigkeit. Darauf, ob die Dachüberstände nach dem Rückbau (ganz oder teilweise) mit zu berücksichtigen sind und ob das Gartenhaus einen Aufenthaltsraum aufweist, kommt es hiernach nicht mehr an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).