Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde, weil im summarischen Verfahren kein überwiegendes Interesse der Antragsteller und kein hinreichender Erfolgsaussichtsvortrag dargelegt wurde. Insbesondere fehle der Nachweis verletzter nachbarrechtlich geschützter Festsetzungen; bloße Wertminderung und pauschale Umweltbehauptungen genügen nicht. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten, Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der summarischen Prüfung dar: substantiierten Vortrag zu überwiegenden Interessen und voraussichtlichem Erfolg in der Hauptsache; dieser Vortrag muss eine positive Folgenabwägung rechtfertigen.
Bei summarischer Beurteilung ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass eine erteilte Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren rechtswidrig ist.
Eine Nachbarklage ist nicht allein wegen einer durch ein Nachbarvorhaben eintretenden Wertminderung des Grundstücks begründet; es bedarf der Darlegung einer Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen.
Die Geltendmachung von Belangen des Naturschutzes oder pauschaler Verschlechterungen (z.B. Luftqualität, Verlust von Waldanbindung) reicht ohne konkrete Darlegung einer nachbarrechtlich geschützten Verletzung nicht für einstweiligen Rechtsschutz aus.
Außergerichtliche Kosten der beigeladenen Partei sind im Beschwerdeverfahren nur erstattungsfähig, wenn diese selbst einen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2580/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten ‑ bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache - keine Gründe vorgetragen, die geeignet seien, ihr überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu begründen, so dass die folgenorientierte Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgehe.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht davon auszugehen, dass sich die angefochtene Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren als (nachbar)rechtswidrig erweisen wird.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde ausführen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - sehe vor, dass zumindest gewisse Grünstreifen und ein gewisser Baumbestand erhalten blieben und eine drittschützende Wirkung dieses Bebauungsplans geltend machen, fehlt es bereits an der Darlegung der Verletzung einer bestimmten - nach dem Willen des Plangebers - ihrem Schutz dienenden Festsetzung.
Ihr weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht habe den vorhabenbedingten Wertverlust ihres Grundstücks nicht berücksichtigt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines voraussichtlichen Erfolgs der Antragsteller im Klageverfahren. Eine Nachbarklage kann erfolgreich nicht allein darauf gestützt werden, dass durch die Verwirklichung der genehmigten Nachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2003 - 10 A 2512/00 -, juris.
Soweit die Antragsteller Belange des Naturschutzes geltend machen, fehlt es an der Darlegung der Verletzung nachbarschützender Rechte. Selbiges gilt für die pauschale Behauptung einer mit dem Vorhaben verbundenen Verschlechterung der Luftqualität bzw. dem Verlust der Anbindung „an einen kleinen Wald“.
Aus obigen Gründen ist schließlich nicht dargelegt, dass die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung zu irreparablen Eingriffen in - hier nur relevante - geschützte Rechtspositionen der Antragsteller als Nachbarn führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller nach Nr. 12, Nr. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) in der Hauptsache mit 10.000,00 Euro. Dieser Betrag liegt im oberen Bereich des in Nr. 12 des Streitwertkatalogs vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt damit hinreichend die Bedeutung des Verfahrens für die Antragsteller als Nachbarn. Entgegen ihrem Vorbringen entspricht ihr Interesse am Ausgang dieses Verfahrens nicht dem Interesse der Beigeladenen an der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Auch die behauptete Wertminderung rechtfertigt keine höhere Festsetzung. Der Antrag auf Stilllegung war nach Nr. 10 b) des Streitwertkataloges in der vorliegenden Fallgestaltung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.