Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 24/18·24.01.2018

Beschwerde gegen Baugenehmigung für Außentreppe – Abstandflächen (§6 BauO NRW) bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Stahlaußentreppe als zweiten Rettungsweg. Strittig war insbesondere die Verletzung von Nachbarrechten durch Unterschreitung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und die Vereinbarkeit mit dem Brandschutz. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Treppe als reine Fluchttreppe genehmigt ist, die erforderlichen Abstände einhält bzw. nach § 6 Abs. 15 BauO NRW gestattet werden können und die Antragsteller keine substantiierten Einwände vorgetragen haben.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung setzt darzulegen voraus, dass durch die Genehmigung eine erhebliche Rechtsverletzung des Antragstellers substantiiert besteht; bloße Besorgnisse genügen nicht.

2

§ 6 Abs. 15 BauO NRW erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen die Gestattung einer Unterschreitung von Abstandflächen bei geringfügigen baulichen Änderungen, sofern nachbarliche Belange und der Brandschutz dem nicht entgegenstehen.

3

Bei der Prüfung einer Baugenehmigung ist auf den genehmigten Inhalt der Bauvorlagen abzustellen; auf inhaltliche Äußerungen Dritter oder Gespräche kommt es für den Genehmigungsumfang nicht an.

4

Brandschutzbedenken müssen konkret und substantiiert dargelegt werden; pauschale oder nicht näher erläuterte Gefährdungsbehauptungen rechtfertigen die Anordnung aufschiebender Wirkung nicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 5 BauO NRW§ 6 Abs. 15 BauO NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 5240/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben verstoße insbesondere nicht gegen Vorschriften des Abstandflächenrechts. Es könne dahinstehen, ob das Vorhaben der Errichtung einer Stahlaußentreppe als zweiter Rettungsweg isoliert oder nur gemeinsam mit dem zugehörigen Schulgebäude betrachtet werden müsse. Isoliert betrachtet halte die Stahltreppe mit einer Oberkante von ca. 5 m über der Geländeoberfläche den gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW einzuhaltenden Abstand von 4 m ein. Sollte aufgrund der Errichtung eines notwendigen zweiten Rettungswegs die Frage der Abstandflächen auch hinsichtlich des Schulgebäudes neu aufgeworfen werden, sei die unstreitige Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW gestattungsfähig.

4

Die dagegen gerichteten Ausführungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.

5

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eindeutig nur eine Treppe als Fluchttreppe, d. h. als Rettungsweg, genehmigt worden und deshalb nur auch insoweit eine Überprüfung des Vorhabens im vorliegenden Verfahren angezeigt. Dies ergibt sich aus den mit einem grünen Stempel versehenen und damit zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauvorlagen. Auf den Inhalt der Gespräche mit Vertretern der Antragsgegnerin kommt es für den Inhalt der Genehmigung dagegen nicht an.

6

Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass nur eine geringfügige bauliche Änderung eines bestehenden Gebäudes ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände vorliege, die unter Würdigung nachbarlicher Belange mit geringerer Tiefe der Abstandflächen gestattet werden könne, da nachbarliche Belange und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Die Antragsteller setzen sich mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Soweit sie geltend machen, § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW lasse jedenfalls keine Vergrößerungen von Türöffnungen zu, die vorliegend aber erforderlich seien, verkennen sie, dass nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW auch über den Tatbestand des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW hinausgehende Änderungen gestattungsfähig sein können. Soweit die Antragsteller einwenden, im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW sei eine Abwägung erforderlich, bei der auch das Interesse des Nachbarn berücksichtigt werden müsse, bei Anbringung einer weiteren notwendigen Treppe nicht um seine eigene Ruhe und den Nutzen gewinnbringender Erholung im Garten bangen zu müssen, verkennen sie - wie bereits ausgeführt -, dass lediglich eine Fluchttreppe und nicht eine Treppe für eine weitergehende (regelmäßige) Nutzung Gegenstand der Genehmigung ist.

7

Des Weiteren rügen die Antragsteller ohne Erfolg, auch der eigene Brandschutz sei in Gefahr. Hierzu zeigen sie nicht substantiiert auf, inwiefern sich durch das genehmigte Vorhaben bedingte brandschutzrechtliche Nachteile für sie ergeben könnten. Diese sind auch ansonsten nicht erkennbar.

8

Schließlich bemängeln die Antragsteller zu Unrecht, es fehle an Erwägungen dazu, ob die Treppe überhaupt am vorgesehenen Ort im seitlichen Grenzabstand errichtet werden müsse und sich keine anderen Möglichkeiten böten, die gleichermaßen zielführend seien, aber weniger in ihre geschützten Rechtspositionen eingriffen. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssten Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das formelle Baurecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt würden, solange ein Nachbar durch die Bebauung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt sei, könne er die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf geeignetere Alternativen zu Fall bringen.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.