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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 241/25·26.05.2025

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung nach §64 VwVG NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Bescheid vom 2.12.2024 über ein Zwangsgeld von 40.000 € (und Androhung weiterer 100.000 €). Das OVG bestätigt die ablehnende Entscheidung des VG und weist die Beschwerde zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung ein Verstoß gegen bestandskräftige Bestuhlungsauflagen vorlag und die Voraussetzungen für § 64 VwVG NRW erfüllt sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung/Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 64 VwVG NRW genügt eine summarische Prüfung, wonach zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung ein Verstoß gegen bestandskräftige Anordnungen vorlag.

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Die Festsetzung eines Zwangsgelds wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Vollstreckungszweck nachträglich erreicht oder die Pflicht später erfüllt worden sein mag.

3

Die Verhältnismäßigkeit der Höhe eines Zwangsgelds ist nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zu verneinen; die Einhaltung der Vorgaben in einzelnen Räumen genügt hierfür nicht.

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Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds bedarf keiner gesonderten Rechtsmängelfeststellung, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Fehler in der Androhung vorliegen.

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2.12.2024 (Zwangsgeldfestsetzung über 40.000 Euro und Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe nach den Feststellungen bei dem Ortstermin am 30.10.2024 gegen die mit Verfügung vom 21.11.2019 bestandskräftig festgesetzten Vorgaben zur Bestuhlung ihres Restaurants verstoßen.

4

Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

5

Die Antragstellerin wendet gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein, sie habe die Zahl der Sitzplätze bereits vor Erlass des Festsetzungsbescheids vom 2.12.2024 reduziert. Ob dies zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung zu Unrecht erfolgt wäre. Denn nach der vorliegend gebotenen summarischen Beurteilung lag zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung am 30.10.2024 ein Verstoß gegen die bestandskräftigen Vorgaben zur Bestuhlung vor. Dies genügt nach der maßgeblichen Bestimmung des § 64 Satz 1 VwVG NRW für die Festsetzung eines Zwangsgelds.

6

Soweit die Antragstellerin meint, da der Zweck der Vollstreckung erreicht sei, dürfe das Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden, trifft dies nach der - den Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW für das hier zugrundeliegende Landesrecht nicht zu.

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Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Zwangsgelds vermag der Senat nicht zu erkennen; dafür genügt es angesichts der im Übrigen festgestellten Verstöße nicht, dass - wie geltend gemacht - in einem der in Rede stehenden Räume die Vorgaben zur Bestuhlung eingehalten waren.

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Ob eine Beitreibung des Zwangsgelds nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW inzwischen ausgeschlossen ist, weil die Forderung der Verfügung vom 21.11.2019 zu I. 1. nach den Feststellungen der Antragsgegnerin vom 20.3.2025 inzwischen erfüllt ist, ist für die hier in Rede stehende Festsetzung des Zwangsgelds nach § 64 VwVG NRW nicht erheblich.

9

Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsmängel der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 100.000 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.