Beschwerde gegen Baugenehmigung: Abstandsflächen, Giebelfläche und Schmalseitenprivileg
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung. Streitpunkt ist die Berechnung der Abstandsflächen insbesondere hinsichtlich einer als Giebelfläche zu wertenden, einseitig geneigten Wand. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und verwirft die Beschwerde, da das Vorhaben nach Baurecht abstandsflächenkonform ist. Balkone/Loggien sind nicht als selbständige Wandteile zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung über die Abstandsflächenberechnung bei Baugenehmigung zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung von Abstandsflächen ist die Mittelungsregelung (§ 6 Abs. 4 S. 3 BauO NW) nur auf Fälle anwendbar, in denen der untere Wandabschluss geneigt ist; bei schrägem oberen Wandabschluss gilt die Giebelregelung (§ 6 Abs. 4 S. 4 Nrn. 1–2) als maßgeblich.
Giebelflächen umfassen auch einseitig geneigte Wandflächen (z. B. Pultdächer) und werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich am oberen Wandabschluss eine Traufe befindet oder die Dachhaut nicht im rechten Winkel zur Wand verläuft.
Bei der Abstandsflächenberechnung sind architektonisch integrierte Balkone und Loggien, die der Außenwand zugeordnet und untergeordnet sind, nicht als eigenständige Wände zu qualifizieren.
Planungsrechtliche Nachbarabwehrrechte setzen erhebliche, rücksichtslos wirkende Beeinträchtigungen durch das Vorhaben voraus; fehlen derartige Auswirkungen von Höhe, Länge oder Nutzung, lösen sie keine Abwehrrechte aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1331/95
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 1995 hinsichtlich des mit Baugenehmigung vom 8. März 1995 (Az.: 63/B12/07824/1994) genehmigten Vorhabens des Beigeladenen auf dem Grundstück 8 in Gemarkung Flur Flurstück anzuordnen,
zu Recht abgelehnt. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützendes Baurecht.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgerichteten Abstandflache des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht kommt durch entsprechende Anwendung der Mittelungsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW 1984/1995 zu diesem Ergebnis. Diese Handhabung ist insoweit bedenklich, als sich die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich nur auf den Fall einer geneigten Geländeoberfläche, also eines nicht horizontalen Verlaufs des unteren Wandabschlusses, beschränkt. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, daß die Regelung auf den auch für ihn im Bereich der erkennbaren Gestaltungsvarianten liegenden Fall, daß der obere Wandabschluß geneigt ist, nicht gelten soll. Anwendbar ist insoweit vielmehr die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 BauO NW 1984/1995, soweit sie sich auf "Giebelflächen" bezieht.
Bei der hier vorliegenden architektonischen Gestaltung der in Rede stehenden Wand steht der Annahme einer Giebelfläche nicht entgegen, daß die Neigung der Fläche nur einseitig ist, denn auch Giebelflächen von Pultdächern sind anerkanntermaßen Giebelflächen im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 und 2 BauO NW 1984/1995. Die Tatsache, daß sich am oberen Abschluß des abfallenden Teils der Wand eine Traufe befindet, steht der Annahme einer Giebelfläche ebenfalls nicht entgegen; auch konventionelle Giebel haben im Übergangsbereich der Dachhaut in die senkrechte Wandfläche häufig ein wasserabführendes System. Der Begriff des Giebels setzt weiter nicht voraus, daß die Dachhaut senkrecht zu der Fläche des Giebels verläuft. Im Zeitalter postmoderner Bauformen schließt vielmehr auch eine nicht im rechten Winkel auf die Giebelfläche hin ausgerichtete Dachfläche eine Wertung als Giebel – auch in konventioneller Betrachtung – nicht aus. Insoweit kann der klassische Unterschied zwischen Giebel und Traufseite nur noch dahin aufrecht erhalten werden, daß Giebel bei allen selbständigen Wänden gegeben sein können, deren oberer Abschluß schräg verläuft, während die Traufseite eines Hauses – von Flachdachbauten abgesehen – dort liegt, wo der obere Wandabschluß horizontal ausgerichtet ist.
Bezogen auf die Abstandsflächenberechnung bietet die gesetzliche Regelung nur drei Berechnungskategorien an: Bei – hier nicht vorliegendem – oben und unten horizontalem Verlauf des Wandabschlusses gilt die direkte Messung. Ist der Wandabschluß im unteren Bereich nicht gerade, ist rechnerisch zu mitteln. Verläuft der Wandabschluß im oberen Bereich schräg, gilt die hierfür einzig übrig bleibende Regelung für "Giebelflächen".
Ebenso wie für Giebelflächen konventioneller Art entspricht die Anwendung der Giebelregelung auch für Fälle der vorliegenden Gestaltung dem Sinn des Gesetzes. Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, daß Giebelflächen zwischen Dächern von geringer Neigunq wegen ihrer sich nach oben hin verjüngenden Form sich in ihrem durch die Flächengröße und -höhe bedingten Gewicht etwa im Umfang eines Drittels einer gleich hohen aber die volle Wandbreite einnehmenden Fläche auf die angrenzenden Nachbarbereiche auswirken. Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende "Giebelfläche", wobei das von der Fläche weg ansteigende Dach nach den Bewertungskategorien des § 6 BauO NW 1984/1995 außer Betracht bleibt, weil es eine Neigung von weniger als 45° aufweist.
Damit ist – unter der hier gerechtfertigen Anwendung des Schmalseitenprivilegs – die gesetzlich zulässige Abstandsfläche zu dem Grundstück des Antragstellers in jedem Fall eingehalten.
Die im südwestlichen Eckbereich vorhandenen Balkone rechtfertigen keine andere Wertung: Es handelt sich um eine architektonisch aufbereitete Kombination von Balkonen mit Loqgien. Beide Elemente sind einer Außenwand zugeordnete und untergeordnete Bestandteile derselben und qualifizieren damit den von ihnen erfaßten Bereich nicht als eigenständige Wand.
In planungsrechtlicher Hinsicht geht das Verwaltungsgericht, zutreffend davon aus, daß das Vorhaben keine nachbarlichen Abwehrrechte des Antragstellers auslöst. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Dabei ist es letztlich ohne Belang, ob sich das Vorhaben hinsichtlich aller in Frage kommenden Kriterien in die vorhandene Bebauung einfügt. Entscheidend ist, daß es durch seine auf das Nachbargebäude hin einwirkenden Höhen- und Längenmaß wie auch im Hinblick auf die Intensität seiner Nutzung nicht zu Auswirkungen auf die Belange des Antragstellers führt, die diesem gegenüber in planungsrechtlicher Hinsicht rücksichtslos sind.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwG0, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.