Beschwerde zu Lasertag-Arena: Abgrenzung Sportstätte vs. Vergnügungsstätte (BauNVO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine behördliche Verfügung zur Nutzung einer Lasertag-Arena. Zentral war, ob die Anlage als Sportstätte oder als Vergnügungsstätte nach der Baunutzungsverordnung einzustufen ist. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die vorinstanzliche Ablehnung des Eilantrags bestätigt, da der Unterhaltungszweck typisierend überwiegt. Ein früherer Bauvorbescheid für eine Sporthalle vermag die Entscheidung nicht zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Lasertag-Anlage als Vergnügungsstätte eingestuft.
Abstrakte Rechtssätze
Lasertag-Anlagen sind typisierend regelmäßig als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen, soweit der Unterhaltungszweck den Betrieb prägt.
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist der prägende Nutzungszweck maßgeblich zu typisieren; zugunsten der Antragspartei ist nur dann von einer abweichenden Einordnung auszugehen, wenn konkrete, substantielle Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Ein früher erteilter Bauvorbescheid, der eine andere Nutzungsart (z. B. Sporthalle) bezeichnet, begründet keinen Schutz gegen eine anderweitige bauplanungsrechtliche Einordnung der konkret beantragten Nutzung, wenn diese typisierend anders zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt unter Berücksichtigung der Regelungen des GKG und einschlägiger Streitwertkataloge.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1895/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Einwand der Antragstellerin, die Lasertag-Arena sei eine von der Baugenehmigung vom 2.2.2016 erfasste Sportstätte, greift nicht durch. Der Senat ist nach summarischer Prüfung der Auffassung, dass es sich bei Lasertag-Anlagen ‑ soweit ihr Betrieb überhaupt zulässig ist -
vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2006 - 6 C 17.06 -, GewArch 2007, 247,
regelmäßig um Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt, weil bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Unterhaltungszweck als prägend erscheint.
Vgl. näher OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.9.2016 - 8 A 10338/16 -, KommJur 2016, 422 = juris.
Dass vorliegend eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, ist nicht zu ersehen.
Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin gegenüber der streitigen Verfügung auch nicht auf den Bauvorbescheid vom 4.8.2015 berufen, der gleichfalls lediglich eine Sporthalle zum Gegenstand hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 10 a) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Der Senat geht für das Hauptsacheverfahren von einem Jahresnutzwert in Höhe von 20.000,00 Euro aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.