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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 2077/20·14.02.2021

Beschwerde gegen Anordnung zur Duldung von Baukontrollen nach §58 BauO NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung, die sie zur Duldung von Baukontrollen verpflichtete. Das OVG bestätigt die Ablehnung des VG nach summarischer Prüfung: Die Anordnung stützte sich auf §58 BauO NRW und diente der Überwachung einer Nutzungsuntersagung. Angaben des Antragsgegners zu Anwesenheit und fehlender Mitwirkung rechtfertigen die Maßnahme.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §58 BauO NRW kann die Behörde die Duldung von Baukontrollen anordnen, soweit diese der Überwachung der Einhaltung einer vollziehbaren Nutzungsuntersagung dienen.

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Bei summarischer Prüfung reichen hinreichend konkrete Angaben des Antragsgegners zur Anwesenheit des Baukontrolleurs und zur fehlenden Mitwirkung der Betroffenen aus, um die Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung zu begründen.

3

Hat die Behörde den Betroffenen zuvor schriftlich über Ort, Zeit und Gegenstand der Baukontrolle informiert und dieser gewährleistet nicht den Zugang, ist es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entscheidend, an welcher Tür der Kontrolleur geklingelt hat.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 58 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1756/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung in Ziffer 1. der Verfügung vom 28.8.2020 - grundsätzliche Verpflichtung zur Duldung von Baukontrollen auf dem Grundstück der Antragstellerin - sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie beruhe auf § 58 BauO NRW 2018 und diene der Überwachung der Einhaltung der vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16.7.2020. Der Baukontrolleur des Antragsgegners habe am 27.8.2020 um 14.00 Uhr, dem schriftlich angekündigten Kontrolltermin, auf dem Grundstück der Antragstellerin niemanden angetroffen.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des Beschlusses.

5

Die Antragstellerin macht geltend, die Anordnung sei ungerechtfertigt, weil der Antragsgegner zu Unrecht annehme, dass dem Baukontrolleur am 27.8.2020 der Zutritt zum Grundstück verweigert worden sei, dies sei deshalb nicht der Fall gewesen, weil der Kontrolleur an der falschen Haustür, bei der Nr. 9, geklingelt habe, sie wohne im Haus Nr. 7.

6

Aus dem detaillierten Vorbringen des Antragsgegners in seiner Erwiderungsschrift vom 22.1.2021 ergibt sich summarischer Prüfung zufolge indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Antragsgegners vom 28.8.2020 vorlagen. Danach hielt sich der Baukontrolleur mindestens 10 Minuten im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin mit der Bezeichnung I. Straße Nr. 9 bzw. Nr. 7 auf, ohne dass die Antragstellerin, die durch das Schreiben des Antragsgegners an ihren Prozessbevollmächtigten vom 17.8.2020 über Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Baukontrolle informiert war, sich zur Durchführung der Baukontrolle auf den Grundstücken aufgehalten oder Vorkehrungen getroffen hätte, um den Zugang zu den Grundstücken und dem Gartenhaus zu gewährleisten. Danach kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, an welcher Haustür der Baukontrolleur am 27.8.2020 gegen 14.00 Uhr geklingelt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.