Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und sonstige Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwert 867 €.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 867 €
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Mangels Rechtsschutzbedürfnis kann ein Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entfallen, wenn die angegriffene Entscheidung durch nachträgliche Veränderungen der Leistungsentscheidung substantiv nicht mehr betroffen ist.
Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) müssen konkret und substantiiert dargelegt werden; eine pauschale Rüge reicht nicht.
Die bloße Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts begründet keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Abweichung nicht nachvollziehbar erläutert wird.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2750/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 867,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage - wegen der durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 erklärten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides vom 31. Mai 2011 - mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen hat, fehlt es an der Darlegung von Zulassungsgründen i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Übrigen weckt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2010/13 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Höhe der - reduzierten - Gesamtforderung sei nicht zu beanstanden.
Danach sind auch die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder dargelegt noch - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - sonst ersichtlich.
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.