Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung für Zwangsgeld wegen Gartenhausnutzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fortgesetzter Nutzung eines Gartenhauses. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die vorgebrachten Einwände die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und die Verhältnismäßigkeit des Zwangsgelds nicht substantiiert in Frage stellen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung blieben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist nicht geboten, wenn das Rechtsmittel keine substantiierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung enthält.
Die bloße Behauptung eines materiellen Bestandsschutzes begründet nicht die Anordnung aufschiebender Wirkung, wenn die vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Ausführungen nicht dargetan werden.
Pauschale oder nicht näher ausgeführte Kritik an der Höhe eines Zwangsgelds rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn diese die einschlägige Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1808/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zwangsgeld sei mit Verfügung vom 17.9.2020 zu Recht festgesetzt worden, weil die Antragstellerin entgegen Ziff. 7 der Verfügung vom 16.7.2020 die Nutzung des Gartenhauses nicht eingestellt habe. Ebenso wenig sei die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit sie die Grundverfügung vom 16.7.2020 (Ziff. 7) für unbestimmt hält, greifen diese Einwände aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren - 7 B 1708/20 - nicht durch. Aus den Gründen dieses Beschlusses führt auch das Vorbringen der Antragstellerin zur von ihr angenommenen materiellen Legalität der Gartenhausnutzung und zu einem Bestandsschutz dieser Nutzung nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (1.000 Euro) und des angedrohten weiteren Zwangsgelds (3.000 Euro) kritisiert, rechtfertigen ihre pauschalen Ausführungen ebenfalls keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Zwangsgeldern hingewiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.