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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 193/24·29.04.2024

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zaunbeseitigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung zur Entfernung von Sichtschutzbändern an einem Stabgitterzaun wiederherzustellen. Streitpunkt ist, ob die Zaunanlage der Eigenart des Baugebiets widerspricht bzw. verunstaltend im Sinne bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die interessenorientierte Zwischenprüfung des VG: Mangels erkennbarer schwerer Beeinträchtigung und konkreter Nachahmungsgefahr überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Rückbehalt der Zaunanlage vorläufig.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine folgenorientierte Interessenabwägung vorzunehmen; bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren kann das Interesse des Betroffenen am Erhalt des Status quo dem Vollzugsinteresse der Behörde überwiegen.

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Ob eine Einfriedung der Eigenart eines Baugebiets widerspricht, ist eine substantielle Prüfungsfrage des Hauptsacheverfahrens; eine summarische Prüfung in Eilverfahren reicht hierfür meist nicht aus.

3

Eine verunstaltende Wirkung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist in summarischen Verfahren nur bei deutlichen, anhand vorgelegten Bildmaterials erkennbaren Beeinträchtigungen anzunehmen; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.

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Allein postulierte Nachahmungsgefahren begründen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Behörde und rechtfertigen daher nicht automatisch den sofortigen Vollzug einer Ordnungsverfügung.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO§ 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a) BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2332/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6294/23 gegen die mit Ziffer I.1.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.10.2023 angeordnete Beseitigung von Sichtschutzbändern an einem Stabgitterzaun wiederhergestellt. Es hat angenommen, die Zaunanlage auf dem Grundstück der Antragstellerin verstoße nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, es handele sich um eine in funktioneller und räumlich-gegenständlicher Hinsicht untergeordnete Nebenanlage, die der Eigenart des Vorhabengrundstücks oder des (faktischen) reinen oder allgemeinen Wohngebiets nicht widerspreche.

4

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses.

5

Die Antragsgegnerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zur Eigenart des konkreten Baugebiets keine Feststellungen getroffen, dieses sei durch eine aufgelockerte, offene Bauweise geprägt, sichtversperrende Einfriedungen fänden sich lediglich in Form von Hecken, im Übrigen handele es sich um maßvolle Einfriedungen, von der maßgeblichen Straßenseite aus betrachtet weise die Zaunanlage der Antragstellerin eine Höhe von ca. 2,70 m auf. Die Zaunanlage verstoße zudem gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Dies greift nicht durch.

6

Ob die Zaunanlage der Eigenart des Baugebiets widerspricht, wie die Antragsgegnerin meint, wird erst nach weiterer, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Prüfung hinreichend zu beurteilen sein. Dass die Zaunanlage unter dem Gesichtspunkt einer verunstaltenden Wirkung gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verstößt, vermag der Senat nach summarischer Prüfung anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht zu erkennen.

7

Legt man hiervon ausgehend offene Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zugrunde, fällt die gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug der Ziff. I.1.2 der Verfügung vom 16.10.2023 verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), überwiegt das gegenläufige öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Hinweis auf Nachahmungsgefahren. Konkrete Hinweise auf bevorstehende, dem Zaun der Antragstellerin unmittelbar vergleichbare Vorhaben sind nicht ersichtlich; die Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Im Acker 15 weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern eine geringere Höhe auf und lässt deutlich mehr Einsicht auf das Grundstück zu. Zugleich käme einem eventuellen Verstoß der Zaunanlage der Antragstellerin gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraussichtlich nicht ein derartiges Gewicht zu, dass ein sofortiges Einschreiten geboten wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von zwei Metern verfahrensfrei ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a) BauO NRW 2018).

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Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2020 - 2 Bs 207/20 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.