Anordnung aufschiebender Wirkung wegen Verstoßes gegen Doppelhausfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen für ein Mehrfamilienhaus. Streitpunkt war, ob das Vorhaben mit dem Wohnhaus der Antragsteller ein Doppelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bildet und damit vom Bebauungsplan gedeckt ist. Das OVG bejahte die Schwierigkeiten der Vereinbarkeit und ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil das Vorhaben wegen erheblicher Unterschiede (Breite, Höhe, Geschosszahl, äußere Gestaltung) keine einheitliche Doppelhausform bildet. Die Kosten- und Streitwertregelung wurde getroffen.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die Doppelhausfestsetzung überwiegend stattgegeben; Kosten- und Streitwertregelung getroffen (Streitwert 2.500 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt nur vor, wenn zwei aneinandergebaute Gebäudeteile einen einheitlichen Gesamtbaukörper bilden; maßgeblich ist neben dem seitlichen Grenzanbau die qualitative Einheit der Hausform.
Für die Qualifikation als Doppelhaus ist kein spiegelbildlicher Aufbau erforderlich; die später hinzutretende Doppelhaushälfte muss sich jedoch in städtebaulich relevanten Merkmalen so anordnen, dass beide Hälften eine harmonische, abgestimmte Einheit ergeben.
Erhebliche Abweichungen in Breite, Höhe, Zahl der Vollgeschosse oder in der äußeren Gestaltung (z. B. Gliederung der Fassade, Dachlandschaft) können die Annahme eines Doppelhauses ausschließen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist zu gewähren, wenn das Interesse der Widersprechenden an der Durchsetzung schützender Vorschriften des Bauplanungsrechts das Interesse des Bauherrn an der unverzüglichen Bauausführung überwiegt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1878/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2004 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beigeladene und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der zulässige Antrag ist begründet. Das Interesse der Antragsteller daran, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2004 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 6126, 5898, 5900 (T. 28 in C. ) angeordnet wird, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Bauausführung, weil deren Vorhaben mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar ist. Es verstößt gegen die nach der Rechtsprechung des
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185,
nachbarschützende Doppelhaus-Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 6224 - Alt- S. - der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan), der offene Bauweise mit der Maßgabe festsetzt, dass nur Einzel- und Doppelhäusern errichtet werden dürfen. Das Vorhaben der Beigeladenen bildet jedoch mit dem Haus der Antragsteller kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist das Doppelhaus (nur) als bauliche Einheit, denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht daher nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der der Hausform eines Doppelhauses entspricht. Nicht erforderlich ist, dass die ein Gebäude bildenden Doppelhaushälften gleichzeitig oder im Wesentlichen deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O.
Die Hälften eines Doppelhauses müssen sich hinsichtlich ihrer städtebaulich relevanten Merkmale wie Höhe, Breite, Grundfläche, Kubatur, Traufe, Dachform, Dachneigung, Farbe oder Gliederung von Fassaden nicht im Wesentlichen entsprechen, denn die Doppelhausfestsetzungen betreffen "in erster Linie" den seitlichen Grenzabstand, dienen jedoch nicht der positiven Baugestaltungspflege.
Ein Doppelhaus ist jedoch nur gegeben, wenn außer dem quantitativen Element des gegenseitigen Anbaus über eine gewisse Strecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ferner das qualitative Element zu bejahen ist, wonach zwei Gebäude (Doppelhaushälften) auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in wechselseitig verträglicher, abgestimmter und in diesem Sinne harmonischer Weise "zu einer Einheit zusammengefügt" werden. Weil zwei grenzständig errichtete Gebäude "nur als Gesamtgebäude" mit seitlichem, nämlich vor den äußeren Seitenwänden eingehaltenem, Grenzabstand errichtet werden können, ist die Voraussetzung eines auch in qualitativer Hinsicht zu bejahenden Gesamtgebäudes oder Gesamtbaukörpers im Sinne eines einheitlichen Baukörpers notwendiges Merkmal eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Dass im Hinblick auf die Einheitlichkeit des (Gesamt-) Baukörpers auch die Gebäudewirkung in den Blick zu nehmen ist, deutet diese Vorschrift dadurch an, dass sie ein solches Gesamtgebäude als "Hausform" bezeichnet. Es ist darüber hinaus Ausdruck des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zugrunde liegenden nachbarlichen Austauschverhältnisses, dass sich die später hinzutretende Doppelhaushälfte nicht nur an der Grenzstellung der früher errichteten orientieren muss, sondern dass sie zu dieser auch in eine harmonische Beziehung treten muss. Der frühere Grenzanbau begründet zwar nicht die Verpflichtung zum spiegelbildlichen Anbau, er wirkt für den späteren jedoch als Maßstab bildende "Vorbelastung". Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Frage, inwieweit sich die Gebäudehälften in vertikaler Richtung entsprechen müssen.
Insoweit führt
König in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 22 Rdnr.17, 16,
aus, dass ein geringer Versatz in der Vertikalen nicht schade und verweist damit auf die Bedeutung auch der Vertikalen für den Begriff des Doppelhauses. Ebenso bezieht das
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O., S. 793,
die Voraussetzung, dass die beiden "Haushälften" zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein müssen, ersichtlich auf den Anbau sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen.
An diesen Voraussetzungen gemessen kann wegen der im Vergleich zum eingeschossigen Haus der Antragsteller nahezu dreifachen Breite des Vorhabens der Beigeladenen, seiner mehr als doppelten Höhe, seiner größeren Anzahl an Vollgeschossen, seiner andersartigen äußeren Gestaltung aufgrund vielfältiger Gliederung sowohl der Front durch Wandteile und Balkone als auch der Dachlandschaft sowie eines Versatzes in seiner Gebäudefront keine Rede davon sein, dass es mit dem Wohnhaus der Antragsteller einen (einheitlichen) Gesamtbaukörper im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bildet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).