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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1841/21·17.01.2021

Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung von Baugenehmigungen zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Baugenehmigungen. Streitpunkt war, ob Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung haben und ob Umsetzungsfragen (GRZ/GFZ, Überflutungsnachweis) die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen infrage stellen. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da die Antragstellerin die nötigen substantiierten Darlegungen zum Nachbarinteresse und zur Rechtswidrigkeit nicht vorbrachte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt; stellt dieses den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nur dann nachbarschützend, wenn sich aus dem Willen der Gemeinde als Plangeber eindeutig ergibt, dass die Festsetzungen dem Schutz der Nachbarn dienen.

3

Die alleinige Behauptung unterschiedlicher Festsetzungen (z. B. zur GFZ) ohne substantiierten Vortrag zu konkreten nachbarlichen Nachteilen reicht nicht aus, um eine bauplanungsrechtliche Nachbarrechtsverletzung nach § 30 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 BauGB zu begründen.

4

Die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen oder das Fehlen eines Überflutungsnachweises betrifft regelmäßig die Umsetzung der Baugenehmigung und nicht deren Rechtmäßigkeit; dies rechtfertigt in der Regel nicht die Anordnung aufschiebender Wirkung.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; sind Beigeladene prozessbeitragspflichtig tätig geworden, sind ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 30 Abs. 1 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1143/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.875.- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3406/21 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 26.1.2021 anzuordnen.

4

Die Antragstellerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, sie könne sich auf einen Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung berufen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und der festgesetzten Baugrenzen nicht nachbarschützend seien. Ob derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet seien, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hänge vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Dass die Plangeberin hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Die hierzu im Einzelnen gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, insbesondere den erneuten Verweis auf Ziffer IV. der Begründung zum Bebauungsplan Br 131 - Schöffenweg -, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

5

Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ihre erstinstanzliche Antragsbegründung geltend macht, auch die Antragsgegnerin gehe von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigungen aus, die nach dem Akteninhalt für erforderlich gehaltene Überprüfung der GRZ/GFZ-Berechnungen sei nicht erfolgt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Damit hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse bzw. zur Geschossflächenzahl zumindest auch im nachbarlichen Interesse und nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, der Bebauungsplan enthalte für Teile des Grundstücks unterschiedliche Festsetzungen (zur Geschossflächenzahl), erneut die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellen wollen, bleibt auch dies ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine Nachbarrechtsverletzung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei weder bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB noch für den Fall der Annahme eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB festzustellen. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.

6

Das Vorbringen der Antragstellerin zur Nichteinhaltung der Nebenbestimmung des Eigenbetriebes Stadtentwässerung der Antragsgegnerin verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Die Frage, ob die Beigeladene nach Erlass der Baugenehmigungen einen Überflutungsnachweis erbracht hat, betrifft die Umsetzung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl.

8

§ 154 Abs. 3 VwGO).

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.