Einstellung des Verfahrens und Unwirksamkeit des Beschlusses bei Erledigung; Baugenehmigung und Nachbarbelange
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte den angefochtenen Beschluss (ausgenommen Streitwertfestsetzung) für unwirksam. Es legte die Kosten nach billigem Ermessen den Antragstellern als Gesamtschuldner auf. In der Sache bestätigte das Gericht, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn genehmigte Bauvorlagen in nachbarrechtsrelevanten Punkten unbestimmt sind und dadurch Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können.
Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam; Kosten den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam zu erklären; über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens können den Parteien auferlegt werden, die bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wären; dies kann mehrere Antragsteller als Gesamtschuldner treffen (§ 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Antrag des Nachbarn aufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Unklarheiten oder Lücken der Baugenehmigung können nicht durch Auslegung oder Heranziehung anderer Unterlagen beseitigt werden, die nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind; private vertragliche Verpflichtungen des Bauherrn ändern hieran nichts.
Zur Bestimmung der Wandhöhe bei geneigtem Geländeverlauf sind sowohl die Geländehöhen vor als auch hinter dem Baukörper maßgeblich; unpräzise Angaben im Lageplan reichen nicht aus, wenn der Geländeverlauf an relevanten Stellen nicht deutlich ersichtlich ist (vgl. § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1046/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) den Antragstellern als Gesamtschuldnern (vgl. § 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen, da sie bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wären.
Wie das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf Antrag des Nachbarn aufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Zu den danach hier erforderlichen Angaben in der Baugenehmigung und den von ihr umfassten Bauvorlagen gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, Angaben zum vorhandenen und zum geplanten Geländeverlauf im Bereich der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Grenzgarage. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass sich der Geländeverlauf aus dem "Gestaltungsrahmen" ableiten lasse, zu dessen Einhaltung sie sich gemäß § 3 des mit der Stadt N. geschlossenen Grundstückskaufvertrages verpflichtet hätten, war ihr Vorbringen bereits unerheblich. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauherr zu beachten hat, bestimmt - vorbehaltlich aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehender Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) - die Baugenehmigung. Ihr anhaftende Unklarheiten können nicht durch Auslegung anderer Unterlagen ausgeräumt werden, die nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. Dementsprechend würde eine Verletzung der aus dem Grundstückskaufvertrag etwaig hervorgehenden Verpflichtungen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und des auf ihrer Grundlage errichteten Baukörpers nicht in Frage stellen.
Die Antragsteller beziehen sich ergänzend auf die Angaben in dem von der Baugenehmigung umfassten Lageplan, der die Angabe "FFB EG + - 0.00 55.55 üNN" enthält und für den vor dem Wohnhaus und den geplanten Garagen gelegenen Grundstücksbereich zwei Mal die Aufschrift - 0,20 trägt. Auch aus diesen Angaben lässt sich entgegen der Annahme der Antragsteller nichts Zwingendes über den Geländeverlauf im Bereich der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Garage entnehmen. Namentlich ist unklar, wie sich der Geländeverlauf im rückwärtigen Grundstücksbereich darstellen soll. Sowohl die Geländehöhe vor als auch rückwärtig der Garage ist für die Bestimmung ihrer Wandhöhe maßgebend (vgl. zur Bestimmung der Wandhöhe bei geneigtem Geländeverlauf: § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW).
Die Antragsteller haben diese Problematik wohl auch erkannt und stellen wiederum auf den "Gestaltungsrahmen" ab, der eine "Geländeoberfläche selbstverständlich auf das gesamte Baufenster (bezogen) festlege". Abgesehen davon, dass dem "Gestaltungsrahmen" - wie dargelegt - der von den Antragstellern für die Baugenehmigung maßgebende Bezug nicht entnommen werden kann, sind sie offenbar selbst der Auffassung, dass sie nicht für das gesamte "Baufenster" eine einheitlich festgelegte Geländeoberfläche anlegen müssten. Wie sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt, ist vor der Gebäuderückwand auf einem Teilstück eine Abgrabung vorgesehen, um dort ein Kellerfenster belichten zu können.
Aus § 67 BauO NRW ergibt sich zu Gunsten der Antragsteller nichts. Ob für das Wohngebäude ein Genehmigungsverfahren erforderlich war, ist ohne Belang. Streitgegenständlich war die von den Antragstellern eingeholte Baugenehmigung. Ohnehin stellt § 67 BauO NRW zwar unter den dort genannten Voraussetzungen vom Erfordernis frei, eine Baugenehmigung einzuholen; die Genehmigungsfreiheit entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der Bauordnung ergeben (vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW).
Ob die Grenzgarage tatsächlich lediglich eine Höhe von 2,80 m aufweisen wird, lässt noch keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob die Garage bei diesem von der neu angelegten Geländeoberfläche ab bestimmten Maß mit die Beigeladene schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das von den Antragstellern bezweifelte Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen an ihrem Widerspruch gegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung nicht ernsthaft zweifelhaft gewesen ist. Auch insoweit leiten die Antragsteller ein der Beigeladenen vermeintlich fehlendes Rechtsschutzinteresse allein aus dem von der Beigeladenen mit der Stadt N. geschlossenen Grundstückskaufvertrag ab. Sie tragen allerdings selbst vor, dass sich die aus dem Kaufvertrag ergebende Verpflichtung zur Erhöhung der Geländeoberfläche der jeweils im Plangebiet gelegenen Grundstücke auf unterschiedliche Höhen erstrecke, nämlich Geländeanschüttungen von mindestens 1,20 m bis - im Falle der Antragsteller - zu 1,70 m fordere. Ob sich aus einer solchen in diesem Zusammenhang einmal unterstellten Verpflichtung der Beigeladenen auch die Verpflichtung ergibt, eine die Höhe des eigenen angeschütteten Grundstücks übersteigende Anschüttung des Nachbargrundstücks hinzunehmen, ist offen.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.