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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1651/20·01.11.2020

Beschwerde nach §80 Abs.7 VwGO wegen Bauantrag und Pandemie zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Änderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen. Ein nachgereichter Bauantrag und allgemeine pandemiebedingte Einschränkungen genügten nicht, die Interessenabwägung neu zu gewichten. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtänderung des VG-Beschlusses nach § 80 Abs.7 VwGO als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 80 Abs. 7 VwGO erlaubt die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen der Hauptsache, eine begehrte Änderung nach Satz 2 setzt jedoch veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände voraus, die die Interessenabwägung beeinflussen können.

2

Nachträglich eingetretene tatsächliche Verhältnisse begründen nur dann ein Anspruch auf Änderung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, wenn sie die für die Entscheidung maßgebliche Interessenabwägung neu gewichten.

3

Allgemeine Einschränkungen des öffentlichen Lebens (z. B. pandemiebedingte Maßnahmen) stellen nicht ohne Weiteres neue Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO dar.

4

Das Einreichen eines neuen Bauantrags begründet nicht automatisch eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage in einem Verfahren zur Zwangsgeldfestsetzung, soweit dieser Vortrag in dem betreffenden Verfahren nicht weiter verfolgt wird.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1478/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.376,00 Euro festgesetzt.

Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2019 (10 L 386/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (10 K 1072/20) anzuordnen, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

3

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -, NVwZ-RR 2015, 14 = juris.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung des Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Insbesondere komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzungsverfügung (VG Az.: 10 L 1471/20; OVG Az.: 7 B 1648/20) ausführe, am 19.10.2020 sei ein Bauantrag gestellt worden, sei diesem Vortrag in diesem die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs betreffenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Bei den im Zusammenhang mit der derzeitigen Pandemie geltend gemachten Einschränkungen des öffentlichen Lebens handele es sich um keine neuen Umstände.

6

Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage liege hier infolge des neu eingereichten offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrags vom 19.10.2020 sowie mit Blick auf die aktuelle Pandemie-Lage vor, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 7 B 1648/20 - zu keinem anderen Ergebnis.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.