Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Änderung eines früheren Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Zusammenhang mit einer Zwangsgeldfestsetzung. Zentrale Frage ist, ob sich die Sach‑ oder Rechtslage gemäß § 80 Abs. 7 VwGO so verändert hat, dass eine Aufhebung gerechtfertigt ist. Das Gericht verneint dies: Weder die COVID‑Pandemie noch ein nachträglich eingereichter Bauantrag begründen eine derartige Änderung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO wird zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 80 Abs. 7 VwGO gestattet die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen der Hauptsache sowie Begehren hierauf bei veränderten oder bisher unverschuldet nicht geltend gemachten Umständen.
Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO können nachträglich eingetretene tatsächliche Verhältnisse sein, die die Interessenabwägung für oder gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung beeinflussen.
Allgemeine Einschränkungen des öffentlichen Lebens (z. B. wegen einer Pandemie) begründen nicht ohne weitere konkrete, entscheidungserhebliche Auswirkungen automatisch eine Änderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Bei Abweisung der Beschwerde folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1156/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 02.11.2020; Aktenzeichen 7 B 1650/20
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1158/2120.07.2022Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1155/2120.07.2022Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1159/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 02.11.2020, 7 B 1650/20
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1154/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 02.11.2020 – 7 B 1650/20, 7 B 1651/20, 7 B 1652/20, 7 B 1653/20
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1477/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.376,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2019 (10 L 385/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 1071/20) anzuordnen, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -, NVwZ-RR 2015, 14 = juris.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung des Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Insbesondere komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzungsverfügung (VG Az.: 10 L 1471/20; OVG Az.: 7 B 1648/20) ausführe, am 19.10.2020 sei ein Bauantrag gestellt worden, sei diesem Vortrag in diesem die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs betreffenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Bei den im Zusammenhang mit der derzeitigen Pandemie geltend gemachten Einschränkungen des öffentlichen Lebens handele es sich um keine neuen Umstände.
Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage liege hier infolge des neu eingereichten offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrags vom 19.10.2020 sowie mit Blick auf die aktuelle Pandemie-Lage vor, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 7 B 1648/20 - zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.