Beschwerde nach §80 Abs.7 VwGO gegen Abänderungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Streitgegenstand ist, ob nach § 80 Abs. 7 VwGO veränderte oder bisher nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, die eine Änderung rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und weist die Beschwerde zurück. Weder die Pandemielage noch ein nachgereichter Bauantrag begründen hier eine veränderte Sachlage.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abänderung des Beschlusses wurde zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben.
Eine Änderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO kann von jedem Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangt werden.
Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO können nachträglich eingetretene tatsächliche Verhältnisse sein, die die im Eilrechtsschutz vorzunehmende Interessenabwägung beeinflussen.
Für die Entscheidung über die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung entscheidend, sondern das Vorliegen relevanter Änderungsgründe.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1156/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 02.11.2020; Aktenzeichen 7 B 1649/20
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1155/2120.07.2022Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1154/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 02.11.2020 – 7 B 1649/20, 7 B 1650/20, 7 B 1651/20, 7 B 1652/20, 7 B 1653/20
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1158/2120.07.2022Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 A 1159/2120.07.2022ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 02.11.2020, 7 B 1649/20
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1476/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.376,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2019 (10 L 387/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (10 K 1073/20) anzuordnen, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -, NVwZ-RR 2015, 14 = juris.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung des Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Insbesondere komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzungsverfügung (VG Az.: 10 L 1471/20; OVG Az.: 7 B 1648/20) ausführe, am 19.10.2020 sei ein Bauantrag gestellt worden, sei diesem Vortrag in diesem die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs betreffenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Bei den im Zusammenhang mit der derzeitigen Pandemie geltend gemachten Einschränkungen des öffentlichen Lebens handele es sich um keine neuen Umstände.
Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage liege hier infolge des neu eingereichten offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrags vom 19.10.2020 sowie mit Blick auf die aktuelle Pandemie-Lage vor, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 7 B 1648/20 - zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.