Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen abweichender Nutzung von Halle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung einer Halle als Abstellfläche für Fahrzeuge untersagte. Streitpunkt war, ob die Baugenehmigung die beanstandete Nutzung deckt. Das OVG bestätigt das VG: die in die Genehmigung einbezogene Betriebsbeschreibung begrenzt den zulässigen Lagerinhalt und deckt die Fahrzeugabstellung nicht; die Untersagung war ermessensgerecht, Gleichbehandlungsrügen unzureichend substantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in eine Baugenehmigung einbezogene Betriebsbeschreibung begrenzt den genehmigten Nutzungsumfang; davon abweichende Nutzungen sind nicht durch die Baugenehmigung gedeckt.
Bei festgestellter formell illegaler Nutzung ist eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und kann ermessensgerecht sein, sofern keine Ermessensfehler dargelegt werden.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb die Verfügung aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, etwa durch Nachweis, die Nutzung sei von der Genehmigung gedeckt oder die Verfügung sei willkürlich/übermaßig.
Eine Gleichbehandlungsrüge ist nur begründet, wenn hinreichend dargelegt wird, dass der Behörde ein tatsächlich vergleichbarer Sachverhalt bekannt war und ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wurde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1940/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 8.8.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die untersagte Nutzung nicht durch eine vorliegende Genehmigung gedeckt. Die in Rede stehende Baugenehmigung betrifft den Neubau einer Ausrüstungs- und Lagerhalle (vgl. Beiakte 2, Bl. 20), nach der durch Grünstempelung als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichneten Betriebsbeschreibung (Beiakte 2, Bl. 35) sollten in dem Lager noch nicht gefärbte Stoffe bis zur Verarbeitung in dem Färbereibetrieb gelagert werden, im Obergeschoss sollten neue Ausrüstungsmaschinen für einen neuen Absatzzweig aufgestellt werden. Durch die Einbeziehung der Beschreibung in die Baugenehmigung ist eine einschränkende Regelung dazu getroffen, was in der Halle gelagert werden darf. Die Baugenehmigung deckt damit jedenfalls nicht die untersagte, andersartige Nutzung als Abstellhalle für Fahrzeuge, Anhänger, Boote u.a. Dies hat das Verwaltungsgericht detailliert ausgeführt. Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Ob es sich bei der untersagten Nutzung überhaupt noch um ein „Lagern“ handelt, ist nicht entscheidend. Dass eine abweichende Nutzung in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden hat, wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dies dokumentieren auch die Feststellungen des Antragsgegners bei einer Ortsbesichtigung Ende 2017 sowie die aktenkundigen Werbeanzeigen vom Juli 2018 (Winterstellplätze mit Angaben zu Preisen für das Abstellen von Fahrzeugen).
Anderweitige substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Nutzung sei in formeller Hinsicht illegal, hat der Antragsteller auch im Beschwer-deverfahren nicht vorgebracht. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 7 B 1182/16 -, juris, m. w. N.,
ist bei dieser Lage einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
Dass die Verfügung entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen das Übermaßverbot verstößt, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
Ebenso wenig greift die ohnehin verfristete Rüge durch, der Antragsgegner habe den Gleichheitsgrundsatz missachtet, weil er gegen die Umnutzung eines 1,5 geschossigen Werkstattgebäudes in eine Mehrfachgarage nicht eingeschritten sei. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen des Antragstellers dazu, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, der dem Antragsgegner bekannt geworden ist und den er nicht bauaufsichtlich aufgegriffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.