Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (10 K 3998/19) gegen eine Ordnungsverfügung vom 13.8.2019. Streitpunkt ist, ob die Verfügung die Nutzung des Gebäudes zu allgemeinen Wohnzwecken zu Recht untersagt und ob für die 11 Wohnungen eine Baugenehmigung vorliegt. Das OVG hält den Bescheid für rechtmäßig, da eine umfassende Baugenehmigung nicht nachgewiesen ist und eine faktische Duldung die Genehmigung nicht ersetzt; formelle Anhörungsrügen sind nicht substantiiert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der formellen Legalität einer Wohnnutzung ist entscheidend, ob für das Vorhaben ‚Wohngebäude‘ im Ganzen eine Baugenehmigung vorliegt.
Eine bloße faktische oder vorübergehende Duldung der Wohnnutzung ersetzt keine erforderliche Baugenehmigung und legalisiert die Nutzung nicht.
Die Formulierung ‚jegliche Nutzung‘ in einer Ordnungsverfügung kann auf jegliche Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken beschränkt sein; hiervon sind betriebliche Wohnnutzungen nur erfasst, wenn die Verfügung dies eindeutig bezweckt.
Die Rüge einer fehlerhaften Anhörung ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass vorgebrachte, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Einwendungen von der Behörde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1354/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 3998/19 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.8.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss tragend festgestellt, nach der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13.8.2019 sei davon auszugehen, dass mit der Formulierung "jegliche Nutzung" (nur) jegliche Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken gemeint sei; der so verstandene Bescheid sei rechtmäßig, da die derzeitige Nutzung der Wohnungen auf dem Grundstück J. formell illegal sei.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei zu Unrecht auch die Nutzung der genehmigten Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen worden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn von der angefochtenen Verfügung wird - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die betriebliche Wohnnutzung nicht erfasst, sondern nur eine Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken untersagt.
Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes J. mit 11 Wohnungen zu Zwecken des allgemeinen Wohnens hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
Bei der Prüfung der formellen Legalität für die Nutzung der 11 Wohnungen ist entscheidend, ob für das Vorhaben "Wohngebäude" im Ganzen eine Baugenehmigung vorliegt.
Vgl. Schulte B. in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 74 Rn. 40.
An einer solchen die gesamte Nutzung des Gebäudes umfassenden Baugenehmigung fehlt es hier. Für die Nutzung der beiden Wohnungen im Dachgeschoss ist in den Verwaltungsvorgängen keine Baugenehmigung zu finden. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass insoweit Baugenehmigungen erteilt worden wären. Auch die Wohnnutzung in den drei Erdgeschosswohnungen wurde nach der Aktenklage nicht genehmigt. Im Gegenteil lehnte die Antragsgegnerin den entsprechenden Bauantrag am 12.5.1969 ab. Die seitens des Antragstellers behauptete vorübergehende (faktische) Duldung der Wohnnutzung im Erdgeschoss ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung und legalisiert die Nutzung somit nicht.
Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anhörung und damit die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe sich in ihren Antragserwiderungen mit den im Eilverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und damit das Gebot, Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erfüllt. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend entgegen getreten.
Der Einwand, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da durch diese Höhe auch die Vermietung an Betriebsleiter unterbunden werde, ist aus obigen Gründen ohne Relevanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.