Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wollte die aufschiebende Wirkung seiner Klagen gegen eine Nutzungsuntersagung wiederherstellen; das OVG weist die Beschwerde zurück. Es hält den Änderungsbescheid vom 22.1.2020 für in wesentlichen Punkten abweichend und bestätigt, dass die Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige, formell illegale Nutzungsänderung darstellt. Ein Kaufvertrag ersetzt keine Baugenehmigung, und von aktiver Duldung ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht verletzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen wegen Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Änderungsbescheid, der den Regelungsgehalt einer Ordnungsverfügung in wesentlichen Punkten ändert (z. B. Fristverlängerung, erstmalige Ermessenserwägungen), kann frühere Entscheidungen über aufschiebende Wirkung entfallen lassen.
Die Ausübung von Wohnnutzung kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sein; das Fehlen einer Baugenehmigung begründet formelle Illegalität.
Ein notarieller Kaufvertrag und die darin genannten ‚behördlichen Genehmigungen‘ ersetzen nicht die erforderliche Baugenehmigung.
Die Annahme einer aktiven Duldung durch die Behörde setzt eine hinreichend konkrete und zurechenbare Duldungserklärung voraus; bloßer Verkauf oder Kenntnis reichen hierfür nicht aus.
Bei formell illegaler Nutzung ist die Anordnung einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich ermessensgerecht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 803/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klagen 10 K 2465/19 und 10 K 597/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.5.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.1.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, liegen nicht vor.
Soweit der Antragteller geltend macht, durch den Änderungsbescheid vom 22.1.2020 sei keine wesentliche Änderung eingetreten, so dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2019 - 10 L 833/19 - und des Oberverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 - 7 B 1195/19 - weiterhin Bestand hätten, verkennt er die Rechtslage. Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Parallelverfahren 7 B 510/20 ausgeführt, dass mit dem entsprechenden Änderungsbescheid vom 22.1.2020 der Regelungsgehalt der vorangegangenen Ordnungsverfügung in wesentlicher Hinsicht (Fristverlängerung und erstmalige Ermessenserwägungen) geändert worden ist. Ebenso verhält es sich hier.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt in der von ihm ausgeübten Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige und nicht genehmigte Nutzungsänderung. Ausweislich der Aktenlage wurde das streitgegenständliche Gebäude in den 1960er Jahren als "Werkswohngebäude für Schlossereibetrieb" genehmigt. Auch in der späteren Zeit wurde nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Baugenehmigung für allgemeines Wohnen erteilt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird die erforderliche Baugenehmigung auch nicht durch den notariellen Kaufvertrag zwischen der Voreigentümerin des Grundstücks und der Antragsgegnerin ersetzt. Die in § 5 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags erwähnten "behördlichen Genehmigungen" umfassen keine Baugenehmigung. Eine Genehmigung eines "großen Beherbergungsbetriebs" lässt sich den Akten auch nicht entnehmen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Nutzungsänderung durch den Verkauf selbst herbeigeführt, das allgemeine Wohnen mithin gefördert und in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität aktiv geduldet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen einer aktiven Duldung zutreffend aufgezeigt und ausgeführt, eine diesen Anforderungen genügende Erklärung der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich und könne insbesondere auch nicht in dem Kaufvertrag mit der Voreigentümerin gesehen werden. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erschüttert.
Der weitere Einwand des Antragstellers, die allgemeine Wohnnutzung sei materiell genehmigungsfähig, da es sich faktisch um ein Mischgebiet handele, der Bebauungsplan mangels Umsetzung funktionslos geworden sei und deshalb dem Bauantrag bzw. der Klage beim Verwaltungsgericht 10 K 4693/20 auf Genehmigung der Nutzungsänderung zu allgemeinen Wohnzwecken stattzugeben sei, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin der Bauantrag nicht genehmigungsfähig und deshalb die Nutzungsuntersagung aufgrund formeller Illegalität nicht unverhältnismäßig sei. Daran hat sich durch die Klageerhebung nichts geändert.
Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das Gebiet insbesondere mit Blick auf die Anzahl der in diesem gemeldeten Wahlberechtigten nicht hinreichend überprüft, auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016- 7 B 1182/16 -, juris, m. w. N.,
ist bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.1.2021 auch mitgeteilt, dass das betroffene Gebiet weiter untersucht werde, wegen der bestehenden Pandemie die notwendigen Ortsbesichtigungen momentan jedoch zurückgestellt worden seien. Die Aufgriffsverfahren würden aber bei einer Entspannung der pandemischen Lage wieder fortgesetzt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe in dem betroffenen Gebiet in letzter Zeit Genehmigungen für allgemeines Wohnen erteilt bzw. Zusicherungen ausgesprochen, nicht einzuschreiten, fehlt es schon an der hinreichenden Substantiierung dieser von der Antragsgegnerin bestrittenen Sachverhalte. Wie oben ausgeführt, recherchiert die Antragsgegnerin nach ihren Angaben zur Zeit die jeweilige Genehmigungslage und beabsichtigt gegen sämtliche formell illegalen Nutzungen einzuschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.