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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1525/21·29.11.2021

Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung der Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBau- und PlanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung bzw. einstweilige Anordnungen gegen die Beigeladene. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Würdigung vorlagen. Eine ausdrückliche Abrissgenehmigung war nicht erteilt, und vorgelegte Einwendungen erschütterten die tragwerksplanerischen Nachweise nicht. Nachfristig vorgebrachte Einwendungen blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nachbarschützendes Abwehrrecht ist verwirkt, wenn der Nachbar dem Vorhaben ausdrücklich zugestimmt und damit auf sein Abwehrrecht verzichtet hat.

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Eine Baugenehmigung umfasst nicht ohne ausdrückliche Regelung zugleich eine Abrissgenehmigung.

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Zur Erschütterung eines statischen Fachgutachtens bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind erst später erhobene Einwendungen in der Regel unbeachtlich.

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Wer im Beschwerdeverfahren Anträge stellt, setzt sich einem Kostenrisiko aus; außergerichtliche Kosten können bei erfolgreichem Antrag der Gegenpartei erstattungsfähig sein.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 417/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1598/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.3.2021 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegen die Beigeladene bauordnungsbehördlich einzuschreiten und dieser die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung T.          , Flur 0, Flurstück 00 (X.            Straße 000, 00000 K.      ) zu untersagen, sind nicht dargelegt und im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, der Antragsteller könne sich auf einen etwaigen Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen nicht berufen, weil er sich mit der Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen ausdrücklich einverstanden erklärt und damit auf ein Abwehrrecht verzichtet habe. Der Hilfsantrag habe jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Abriss und die Fortführung der bereits begonnenen Baumaßnahmen nicht zu Lasten des Antragstellers gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstoße.

5

Soweit der Antragsteller dem entgegen hält, er habe sich zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, dass eine auch zu seinem Gebäude gehörende Wand abgerissen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

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Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, die Baugenehmigung vom 22.3.2021, die allein Gegenstand des Hauptantrages sei, beinhalte nicht auch eine Abrissgenehmigung. Dieser Argumentation ist der Antragsteller mit seinem Vorbringen, in den Unterlagen hätte der Abriss der zwischen seinem Haus und dem alten Beigeladenengebäude befindlichen gemeinsamen Wand ausdrücklich erwähnt werden müssen, nicht entgegen getreten.

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Soweit der Antragsteller - wie im Wesentlichen schon erstinstanzlich - geltend macht, die Dachlast werde nicht komplett auf der innerhalb seines Gebäudes als Vorsatzschale hochgezogenen Kalksteinwand abgetragen, die Statik sei nicht ausreichend, insbesondere seien die sich bei Windlast entwickelnden Scherkräfte nicht berücksichtigt, die zwischenzeitlich abgerissene Wand sei zwingend erforderlich gewesen, dies werde durch die Berechnung des Statikers S.      L.       vom 6.2.2006 bestätigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein solcher Vortrag des Antragstellers nicht geeignet sei, den bautechnischen Nachweis der Standsicherheit des qualifizierten Tragwerkplaners A.      vom 26.5.2021 in Frage zu stellen. Danach sei das Gebäude des Antragstellers von dem der Beigeladenen baulich durch eine Fuge und eine zwischenliegende Dämmung getrennt gewesen, der komplette Dachstuhl des Hauses des Antragstellers und dessen Decken hätten nicht auf der Bestandswand gelagert. Die Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit seinem im Kern wiederholenden Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Berechnung des Statikers S.      L.       vom 6.2.2006 dem Nachweis des Tragwerkplaners A.      vom 26.5.2021 entgegensteht.

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Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13.10.2021 erhobenen Einwendungen sind schon wegen ihrer Verfristung unbeachtlich.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.