Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldanordnung angeordnet, übrige Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nutzungsuntersagung und gegen einen Zwangsgeldbescheid. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss teilweise: Die aufschiebende Wirkung gegen den Zwangsgeldbescheid wird angeordnet, insoweit war das Vorbringen der Antragstellerin glaubhaft. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung bleibt die Beschwerde erfolglos, da eine endgültige Aufgabe der Nutzung nicht nachgewiesen wurde.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldanordnung angeordnet, übrige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem Aufschubinteresse der antragstellenden Partei und dem Vollzugsinteresse der Behörde zu gewichten; kommt die Klage in summarischer Prüfung als aussichtslos erscheind, spricht dies gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Eine Nutzungsuntersagung umfasst nicht nur das einmalige Einstellen der beanstandeten Nutzung, sondern dauerhaftes Verbot der Wiederaufnahme oder vergleichbarer Nutzung, solange die Nutzungsmöglichkeit nicht endgültig aufgegeben ist.
Zur Annahme der endgültigen Aufgabe einer beanstandeten Nutzung bedarf es überzeugender, nachvollziehbarer Darlegungen, die eine Reaktivierbarkeit ausschließen; bloße, unsubstantiierte Erklärungen oder unleserliche Unterzeichnungen genügen nicht.
Für die Anordnung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes genügt in summarischer Prüfung nicht der bloße Anschein; es muss mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein, dass die Verpflichtung verletzt wurde; nicht erschütterte eidesstattliche Versicherungen können diese Sicherheit verhindern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 949/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 10 K 2696/20 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.7.2020 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2020 erfolgte Ablehnung ihres Antrages,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 2696/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.6.2020 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
wendet, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gehe zulasten der Antragstellerin aus, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen die verfügte Nutzungsuntersagung einschließlich der Zwangsgeldandrohung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Regelung der Vollziehung der Verfügung vom 17.6.2020.
Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe die Unterlassungsverpflichtung erfüllt, da sie in ihrer Filiale seit dem 26.5.2020 keine Live-Wetten mehr anbiete und mit ihrer Erklärung vom 18.10.2020 auch für die Zukunft dauerhaft auf das Angebot von Live-Wetten verzichtet habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern zugleich dauerhaft das Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung an diesem Standort wieder aufzunehmen. Solange die Nutzungsmöglichkeit nicht endgültig aufgegeben worden ist, wirkt die Nutzungsuntersagung fort.
Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 -, LKV 2018, 562 = juris, m. w. N.
Die vorgelegte Erklärung vom 14.10.2020 unter dem Briefkopf einer T. ist nach Dafürhalten des Senats nicht ausreichend, von einer endgültigen Aufgabe des Live-Wetten-Angebots an diesem Standort auszugehen. Dabei sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Erklärung einen Verfasser nicht erkennen lässt - die Unterschrift ist unleserlich - und es zudem auch an einer erforderlichen Darlegung zu den technischen Voraussetzungen einer Reaktivierung und den rechtlichen Verbindungen zwischen der Antragstellerin und der T. fehlt. Auch nach dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 18.10.2020 erscheint es summarischer Prüfung zufolge im Übrigen nicht hinreichend ausgeschlossen, dass das Live-Wetten-Angebot an dem Standort wieder reaktivierbar ist.
Die zulässige Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 10 K 2696/20 gegen den Bescheid vom 8.7.2020, mit dem die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festgesetzt und unmittelbaren Zwang angedroht hat, anzuordnen.
Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit der für die Festsetzung des Zwangsmittels erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin auch noch nach der Zustellung des Nutzungsuntersagungsbescheides vom 17.6.2020 gegen ihre Verpflichtung, die Live-Wetten-Annahme innerhalb der vorgegebenen Frist zu unterlassen, verstoßen hat. Die Antragstellerin hat Eidesstattliche Versicherungen vom 5.8.2020 zweier am streitgegenständlichen Standort beschäftigter Mitarbeiter vorgelegt und substantiiert geltend gemacht, dass es in der Filiale seit Ende Mai/Anfang Juni 2020 keine Live-Wettmöglichkeit für Kunden gegeben habe. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat die Antragsgegnerin nicht erschüttert, auch nicht durch die Vorlage der verschiedenen Fotos von TV-Bildern. Hierzu hat die Antragstellerin hinreichend dargetan, dass diese im Shop gezeigten TV-Bilder nicht das tatsächlich verfügbare Wettangebot des einzelnen Standorts darstellten, sondern für alle Standorte gleich seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe am 8.7.2020 nach dem beim Ortstermin abfotografierten "Live Cashout Screen" eine "Cashout-Funktion" angeboten. Dass sich die "Cashout-Funktion" auf ein Live-Wetten-Angebot in der streitgegenständlichen Filiale bezieht, hat die Antragsgegnerin damit nicht hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach Nr. 3 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610 f.) sind bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein Wettbüro mindestens 15.000,- Euro zugrunde zu legen. Gemäß Nr. 13 a) ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich. Der sich daraus ergebende Streitwert im Hauptsacheverfahren von 65.000,00 Euro (50.000,00 Euro Zwangsgeld + 15.000,00 Euro Nutzungsuntersagung) ist nach Nr. 14 a) im Eilverfahren zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.