Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung der Nutzung eines Anbaus (Spülküche) eines Restaurants. Das Verwaltungsgericht sah keine Baugenehmigung für die betroffene Nutzung und verweigerte die Wiederherstellung. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt dies und betont, dass die Behörde gegen den tatsächlich die Nutzung Ausübenden vorgehen durfte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenfestsetzung und Streitwert bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich eingeschränkt; aus diesem Rahmen vorgetragene Gründe führen nur bei erkennbar entscheidungserheblichen Fehlern zu einer Änderung.
Eine Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, statt des tatsächlich die verbotene Nutzung ausübenden Betreibers vorrangig den Eigentümer als Störer zu belangen; die Auswahl des Adressaten richtet sich nach der Effektivität der Gefahrenabwehr.
Bei Untersagungen der Nutzung baulicher Anlagen ist es regelmäßig geboten, die Maßnahme gegen denjenigen zu richten, der über die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betroffenen Anlagenteil verfügt (z.B. Mieter/Betreiber).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2652/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.430,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung eines Anbaus im Innenhof des Grundstücks D.---------straße 88 in L. wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Baugenehmigung für die Errichtung und die Nutzung der betroffenen Spülküche des vom Antragsteller betriebenen Restaurants bestehe nicht.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war keineswegs verpflichtet, den Eigentümer und nicht den Antragsteller als Mieter bzw. Betreiber des Restaurants ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Es bedurfte nach Lage der Dinge auch keiner weiteren gesonderten Erwägungen dazu, ob die Inanspruchnahme des Eigentümers oder des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr geboten war. Vielmehr war es nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein gebotenen summarischen Beurteilung ausreichend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als denjenigen in Anspruch genommen hat, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübte bzw. ausübt. Die Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der - wie hier der Antragsteller als Betreiber - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2014 - 10 B 1451/13 -, m. w. Nachw.
In diesem Sinne ist nach Auffassung des Senats auch die Erwägung der Antragsgegnerin in der streitigen Verfügung zu verstehen, ein anderer Ordnungspflichtiger sei ‘vorliegend nicht ersichtlich‘.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.