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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1492/19·28.11.2019

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da nach summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt und die Zwangsgeldfestsetzung überwiegend als rechtmäßig erscheint. Der Antragsteller hat die entscheidungserheblichen Feststellungen nicht substantiiert widerlegt und keinen Nachweis für das behauptete fehlende Mietverhältnis vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit abzuwägen; überwiegt nach summarischer Prüfung das öffentliche Interesse, ist der Antrag abzulehnen.

2

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz nicht substantiiert und mit tauglichen Beweismitteln widerspricht.

3

Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Verfügung nicht Mieter gewesen zu sein, erfordert einen konkreten Nachweis des Übergangs oder der Beendigung des Mietverhältnisses; widersprüchliche frühere schriftliche Erklärungen schwächen bloße Behauptungen.

4

Undatierte oder unzureichlich belegte Erklärungen Dritter genügen nicht zur Aufhebung von Feststellungen in der Verwaltungsakte; der Aktenbestand und vorgelegte Urkunden haben maßgebliches Beweisgewicht.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1124/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.002,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 12.6.2019 überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, da nach der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig seien.

4

Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung nicht ordnungspflichtig gewesen, da er nie Mieter gewesen sei, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde weil er sich nicht in der gebotenen Weise mit der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Vermieter habe den Antragsteller als Mieter benannt und auch der von dem Antragsteller vorgelegte Mietvertrag lege dar, dass der Antragsteller mit Mietbeginn ab dem 1.3.2016 Mieter der streitgegenständlichen Räumlichkeiten sei. Der Zusatz - Die Partei "Die Rechte" - lasse wegen der fehlenden Unterschriftenseite des Mietvertrags nicht den eindeutigen Schluss zu, dass der Antragsteller das Mietverhältnis nur im Namen der Partei "Die Rechte" abgeschlossen habe, der Antragsteller habe auch - trotz entsprechender Ankündigung - kein Kündigungsschreiben oder einen sonstigen Nachweis zur Beendigung des Mietverhältnisses zur Akte gereicht.

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Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Seine Behauptung, er sei "nie Mieter der streitgegenständlichen Räumlichkeit" gewesen, widerspricht schon seinem früheren Vorbringen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.6.2017 (Eingang bei der Antragsgegnerin: 19.6.2019), er habe unmittelbar nach dem Erlass der Ordnungsverfügung die Rechtsbeziehungen und damit die Verfügungsgewalt auf die Partei "Die Rechte" übertragen. Einen entsprechenden Nachweis des Übergangs hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Als Nachweis genügt nicht das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte undatierte Schreiben des Vermieters, wonach es sich um kein privates Mietverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Vermieter handele, denn in dem Schreiben des Vermieters vom 28.2.2017 - das in dem vom Prozess-bevollmächtigten des Antragstellers eingesehenen Verwaltungsvorgang als Blatt 11 abgeheftet ist - bezeichnet dieser den Antragsteller als Mieter der Räumlichkeiten. Dass die Mietzahlungen, wie der Antragsteller geltend macht, nicht durch ihn, sondern die Partei "Die Rechte" erfolgten, rechtfertigt angesichts der aufgezeigten Umstände keine andere Beurteilung.

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Auch die Behauptung des Antragstellers, er habe keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Räumlichkeiten gehabt, da sich aus dem Polizeibericht ergebe, dass sein Schlüssel nicht funktioniert habe und die Tür von einer weiteren Person mit einem anderen Schlüssel geöffnet worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Tür mit einem zweiten Schlüssel geöffnet worden ist, lässt sich dem Polizeibericht nicht entnehmen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.