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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1489/98·10.08.1998

Ablehnung des Zulassungsantrags gegen Zwangsgeldfestsetzungen wegen fehlender ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzungen, mit dem Vorwurf, die Vollziehungsanordnung verletze § 80 Abs. 3 VwGO bzw. sei unverhältnismäßig. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses und weist den Antrag ab. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt formal, materielle Zweifel führen ohne Aufhebung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zur Unwirksamkeit; das Zwangsgeld erscheint nicht offensichtlich unangemessen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzungen als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründet.

2

Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt, wenn die Vollziehungsanordnung schriftlich darlegt, dass die sofortige Vollziehung erforderlich ist, um eine ungerechtfertigte Besserstellung Dritter zu verhindern oder eine negative Vorbildwirkung auszuschließen.

3

Materielle Zweifel an der Tragfähigkeit des Vollzugsinteresses führen nicht schon kraft ihrer bloßen Erhebung zur Unwirksamkeit einer Vollziehungsanordnung; die Wirksamkeit entfällt erst, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder die Anordnung aufgehoben wird.

4

Ein Zwangsgeldbetrag ist nur dann offensichtlich unverhältnismäßig, wenn er nach objektiven Maßstäben ersichtlich das gebotene Maß überschreitet; Umfang, Dauer und Schwere der illegalen Nutzung sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

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Eine Nutzungsuntersagung ist nur dann wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig, wenn ein vollständiger Bauantrag vorliegt, dieser nach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Baugenehmigung entgegenstehen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 60 Abs. 1 VvVG NW§ 72 Abs. 1 BauO NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 753/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Zwangsgeldfestsetzungen von der sofortigen Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997 ausgegangen ist. Die hiergegen im Zulassungsvorbringen geltend gemachte Rechtsansicht, die Begründung der Vollziehungsanordnung in der genannten Ordnungsverfügung genüge nicht den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und sei deshalb unwirksam, ist unzutreffend.

5

In der Begründung der Vollziehungsanordnung ist ausgeführt, daß die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung geboten sei, um eine ungerechtfertigte Besserstellung der Antragstellerin gegenüber solchen Personen, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, zu verhindern und um eine negative Vorbildwirkung auszuschließen. Damit sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf die schriftliche Darlegung eines besonderen, regelmäßig über den Zweck des Verwaltungsaktes hinausgehenden Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes gewahrt. Angesichts dessen kann unbeschadet der weiteren Frage, ob eine formell unzulängliche Begründung überhaupt zur Unwirksamkeit der Vollziehungsanordnung führt, jedenfalls keine Rede davon sein, die Vollziehungsanordnung der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997 stelle sich wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO als unwirksam dar.

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Eine andere, hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob mit der gegebenen Begründung in materieller Hinsicht zu Recht ein besonderes, die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragendes Vollzugsinteresse angenommen worden ist. Allein hierauf zielt der Zulassungsantrag in seinem Kern ab, wenn vorgetragen wird, die aufrechterhaltende Regelung in Ziffer 1.3 der Ordnungsverfügung enthalte bei genauer Betrachtung ein Beseitigungsgebot, dessen sofortige Vollziehbarkeit mit dem in der Begründung der Vollziehungsanordnung genannten Aspekten nicht hinreichend gerechtfertigt werden könne. Mit diesem Vorbringen wird indes nicht die Wirksamkeit der in Streit stehenden Vollziehungsanordnung in Zweifel gezogen. Rechtfertigen die von der Behörde in der Vollziehungsanordnung angegebenen Gründe die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses in materieller Hinsicht nicht, so führt dies nicht etwa schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Vollziehungsanordnung. Die Wirksamkeit der Vollziehungsanordnung entfällt in derartigen Fallgestaltungen erst dann, wenn im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des vom Adressaten gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfes wiederhergestellt oder aber - im Falle einer (auch) formell unzulänglichen Begründung - die Vollziehungsanordnung aufgehoben wird. Eine derartige, zur Unwirksamkeit der in Streit stehenden Vollziehungsanordnung führende gerichtliche Entscheidung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat zwar im Jahre 1997 ein gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung gerichtetes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeleitet. Dieses Verfahren hat jedoch durch einen die Vollziehungsanordnung unberührt lassenden Vergleich auf der Grundlage eines entsprechenden gerichtlichen Beschlussvorschlages vom 9. Juli 1997 seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden.

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Nach alledem bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Vollziehungsanordnung und der daraus folgenden sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997. Die genannte Ordnungsverfügung stellt damit eine taugliche Rechtsgrundlage für die im vorliegenden Verfahren allein angegriffenen Zwangsgeldfestsetzungen dar.

8

Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, der in der ersten Zwangsgeldfestsetzung vom 24. März 1998 festgesetzte Betrag von 5.000,-- DM sei offensichtlich nicht angemessen, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu begründen. Eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Unangemessenheit des genannten Betrages vermag sich nicht schon daraus zu ergeben, daß dieser Betrag von der Antragsgegnerin in der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997 ursprünglich für den Fall der Nichtbefolgung sämtlicher unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 getroffenen Anordnungen angedroht worden ist. Durch die vom Antragsgegner im Rahmen des bereits erwähnten Vergleichsabschlusses vorgenommene Aufhebung der Ziffern 1.1 und 1.2 der Ordnungsverfügung bei gleichzeitig unveränderter Beibehaltung der Zwangsgeldandrohung ist diese dahingehend abgeändert worden, daß sie sich nur noch auf die Anordnung in Ziffer 1.3 der Verfügung bezog. Daß der demnach für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.3 der Ordnungsverfügung angedrohte und dann auch festgesetzte Betrag von 5.000,-- DM im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, nämlich die Antragstellerin dazu anzuhalten, die weitere Nutzung der in Streit stehenden Grundstücksflächen als Lager- und Abstellplatz zu unterlassen, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als unangemessen zu bewerten sein könnte, ist fernliegend. Angesichts des Umstandes, daß die von der Antragstellerin über mehrere Jahre hinweg ohne Genehmigung vorgenommene Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzungen ein ganz erhebliches, verfestigtes Ausmaß erreicht hatte, erscheint der Betrag von 5.000,-- DM, der sich im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 VvVG NW eröffneten Rahmens hält, eher wohlwollend und zurückhaltend festgesetzt.

9

Der angegriffene Beschluß begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der beanstandeten Nutzung nicht gegeben ist. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der benannten Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat, erweist sich eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung - entsprechendes gilt für ihre Vollstreckung - nur dann als unverhältnismäßig, wenn die beanstandete Nutzung in dem Sinne offensichtlich genehmigungsfähig ist, daß der erforderliche Bauantrag gestellt ist, dieser auch nach der Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Baugenehmigung entgegenstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint.

10

Soweit die Antragstellerin im März 1996 einen Bauantrag zum Betrieb eines Bauhofes für Straßen-, Tief- und Erdbau gestellt hat, liegen für die von ihm erfaßten Bestandteile der beanstandeten Nutzung die Voraussetzungen einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach den obigen Grundsätzen schon deshalb nicht vor, weil dieser Bauantrag wegen unvollständiger Bauvorlagen eine Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht ermöglicht. Folgerichtig ist der Bauantrag aus diesem Grunde durch Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 1998 zurückgewiesen worden.

11

Die Antragstellerin kann sich auch nicht - wie im Zulassungsantrag geltend gemacht - darauf berufen, der Antragsgegner habe bis zum Erlaß des vorgenannten zurückweisenden Bescheides die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ihr gegenüber nicht gerügt und deshalb für sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieses Vorbringen ist schon in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen läßt, hat der Antragsgegner die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 29. April 1996 auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen betreffend den beantragten Bauhof aufmerksam gemacht und einen Lageplan für das Vorhaben sowie weitere Bauzeichnungen angefordert. Im Juli und Oktober 1996 hat er die Antragstellerin hierzu nochmals aufgefordert. Damit kann unbeschadet dessen, daß keine Zurückweisung des Bauantrages innerhalb einer Woche gemäß § 72 Abs. 1 BauO NW erfolgt ist, keine Rede davon sein, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzungen im März und April 1998 darauf vertrauen durfte, die Nutzung als Bauhof sei genehmigungsfähig und werde auch demnächst genehmigt. Demzufolge braucht der vom Zulassungsvorbringen weiter erörterten Frage, ob ein derartiger Vertrauenstatbestand gegebenenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen hätte bewirken können, nicht nachgegangen zu werden.

12

Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit folgt schließlich auch nicht daraus, daß die Antragstellerin im Juli 1995 einen Bauantrag zum Betrieb einer mobilen Anlage zur Zerkleinerung von Holzreststoffen sowie für einen Containerabstellplatz und Containerdienst gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die insofern von der Antragstellerin nach und nach äußerst schleppend eingereichten Bauvorlagen derart vollständig sind, daß sie eine positive Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des genannten Vorhabens auch aus der Sicht des Antragsgegners zulassen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde hiervon allenfalls ein Teil der mit der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 1997 beanstandeten Lager- und Abstellvorgänge erfaßt, welche die Antragstellerin formell illegal auf dem in Rede stehenden Grundstück vornimmt. Der genannte Bauantrag vom Juli 1995 erstreckt sich nicht auf die Lagerung von Alteisen, Tankbehältern o.ä., wie sie von der Antragstellerin ausweislich der Feststellungen einer Ortsbesichtigung vom 31. März 1998 praktiziert werden. Entsprechendes gilt für das Ablagern von Bauschutt, Beton und Steinen sowie das damit zusammenhängende Abstellen eines Steinzerkleinerers auf dem in Streit stehenden Gelände. Wie sich den Feststellungen der weiteren Ortsbesichtigung vom 15. Mai 1998 und einer hierüber gefertigten, in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lageskizze entnehmen läßt, machen diese letztgenannten Ablagerungen - ebenso wie die Bauhofnutzung - einen flächenmäßig ganz erheblichen Anteil aus.

13

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.