Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1488/99·19.09.1999

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Versiegelung von Kellerwohnungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwang/VollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte Versiegelung zweier Kellerwohnungen. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil der Sofortvollzug offenbar nicht notwendig und daher rechtswidrig war. Es sei möglich und zumutbar gewesen, eine Verfügung mit Vollziehungsanordnung zu erlassen und zuzustellen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung als stattgegeben; Sofortvollzug war nicht notwendig und offensichtlich rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwaltungszwang im Sofortvollzug (§55 Abs.2 VwVG) ist nur zulässig, wenn er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Gefahrenabwehr nicht auf dem in §55 Abs.1 VwVG vorgesehenen Weg erreicht werden kann.

2

Die Notwendigkeit des Sofortvollzugs ist zu verneinen, wenn durch rechtzeitigen Erlass und Zustellung einer Grundverfügung mit Vollziehungsanordnung die in Aussicht genommene Nutzungsaufnahme wirksam verhindert werden kann.

3

Bei Untersagung der Nutzung (Nutzungsuntersagung) kommt regelmäßig eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Betracht; eine gesonderte Fristsetzung vor Festsetzung des Zwangsmittels ist wegen der Natur des Gebots oft entbehrlich.

4

Ein Widerspruch gegen eine Grundverfügung entfaltet keine aufschiebende Wirkung gegen Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, wenn die Vollziehungsanordnung wirksam getroffen ist (§80 Abs.2 Nr.4 VwGO).

5

Ist eine Maßnahme des sofortigen Vollzugs offensichtlich rechtswidrig, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen und damit die Vollziehung aussetzen.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 VwVG NW§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW§ 64 Abs. 2 VwVG NW§ 55 Abs. 1 VwVG NW§ 80 Abs. 4 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1410/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung der Kellerwohnungen Nr. 1 und 2 (Bezeichnung wie in der "Versiegelungsbestätigung" vom 25. Mai 1999) des Hauses T.--------straße 58a in L. wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin war nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Stillegungsverfügung des Antragsgegners gerichtet, sondern auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am 25. Mai 1999 im Wege des Sofortvollzugs (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NW) erfolgte Versiegelung der Kellerwohnungen Nr. 1 und 2 des Hauses T.--------straße 58a in L. . Eine "Stillegungsverfügung" des Antragsgegners existiert nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht. Zwar ist in der "Versiegelungsbestätigung" vom 25. Mai 1999 auch davon die Rede, daß der Antragsgegner "die Wohnungen durch Versiegelung" habe "stillegen" wollen und daß gegen die "Stillegung" der Wohnungen der Widerspruch gegeben sei. Andererseits heißt es in dem durch Fettdruck hervorgehobenen Satz der "Versiegelungsbestätigung", die Nutzungen der Kellerwohnungen seien durch Versiegelung untersagt worden. Nach übereinstimmend vorgetragener Fertigstellung der Wohnungen ist auch nicht erkennbar, welche Bauarbeiten noch hätten stillgelegt werden sollen. Vielmehr ging es offenkundig um die Untersagung der Nutzung der Kellerwohnungen.

3

Der nach alledem anzunehmende (und für das erstinstanzliche Verfahren auch ausdrücklich gestellte) Antrag,

4

den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung der Kellerwohnungen Nr. 1 und 2 des Hauses T1.-------straße 58a in L. anzuordnen,

5

ist zulässig und begründet.

6

Der zulässige Antrag ist begründet.

7

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte Versiegelung der Kellerwohnungen war zu entsprechen, da die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs lagen nicht vor.

8

Nach §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 2 VwVG NW ist die Anwendung von Verwaltungszwang im sofortigen Vollzug (ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, ohne Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels) zulässig, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Ob von der Antragstellerin in Abrede gestellte konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Kellerwohnungen kurzfristig bezogen werden sollten, und deshalb - die Rechtsansicht des Antragsgegners zur materiellen Rechtswidrigkeit der Nutzung der Kellerwohnungen in diesem Zusammenhang unterstellt - eine drohende Gefahr anzunehmen war, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls war ein Vorgehen des Antragsgegners im Wege des Sofortvollzugs nicht notwendig.

9

Die Anwendung von Verwaltungszwang im Wege des Sofortvollzugs ist nur dann notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Abwendung der Gefahr auf dem für den Regelfall in § 55 Abs. 1 VwVG NW vorgesehenen Weg nicht möglich ist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn durch den vorhergehenden Erlaß eines Verwaltungsakts und die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung der Zweck des behördlichen Vorgehens verfehlt würde.

10

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1992 - 7 B 3709/92 -, m.w.N.

11

Für eine Situation, in der es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, eine Nutzungsuntersagung nach § 55 Abs. 1 VwVG NW wirkungsvoll, nämlich ohne eine Nutzungsaufnahme gewärtigen zu müssen, umzusetzen, ist nichts erkennbar. Eine Nutzungsuntersagung war hier nicht zwangsläufig lediglich in einem "gestreckten Verfahren", also in mehreren Schritten über einen derart langen Zeitraum durchsetzbar, daß bis zur schließlich möglichen Zwangsmittelanwendung die Nutzung hätte aufgenommen werden können. Vielmehr war nach § 55 Abs. 1 VwVG NW der Erlaß einer Ordnungsverfügung möglich, die mit der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) verbunden werden kann. Eine derartige Nutzungsverfügung soll (für den Fall der Vollziehungsanordnung) mit der Zwangsmittelandrohung verbunden werden (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW). Eine Fristsetzung vor Festsetzung des Zwangsmittels wäre entbehrlich gewesen, da dies wegen der Art des Gebots (Nutzungsunterlassung) nicht in Betracht kam (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NW). Da ein etwaiger Widerspruch gegen die Grundverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. nach § 8 AG VwGO hinsichtlich der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, wäre das Zwangsmittel auch "sofort" ausführbar gewesen.

12

Vgl. Ziffer 63.34 des Runderlasses des Finanzministers und des Innenministers vom 11. März 1963 in der Fassung des Runderlasses vom 29. September 1980, MBl 1980, 2170, SMBl. 2010 (VV VwVG NW).

13

Es wäre dem Antragsgegner zweifellos auch möglich gewesen, der Antragstellerin eine entsprechende Verfügung derart rechtzeitig zuzustellen und sodann durch Versiegelung zu vollstrecken, daß eine zwischenzeitliche Nutzungsaufnahme nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen ist. Dies bestätigt bereits der tatsächliche Zeitablauf. Der Antragsgegner hat ausweislich des Akteninhalts nach Zugang des im Verfahren 7 B 697/99 ergangenen Senatsbeschlusses vom 29. April 1999 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt gut zwei Wochen benötigt, bevor er am 25. Mai 1999 nicht nur das alte Siegel entfernte und ein neues Siegel anbrachte, sondern auch am selben Tage die "Versiegelungsbestätigung" absandte. In diesem Zeitraum wäre es ebenso möglich gewesen, eine Verfügung nach § 55 Abs. 1 VwVG NW zu fertigen und (nötigenfalls durch Boten) zuzustellen.

14

Vorsorglich merkt der Senat an, daß die Frage, ob im Wege des Sofortvollzugs oder durch eine (mit Vollziehungsanordnung versehene) Grundverfügung vollstreckt wird, nicht davon abhängt, ob für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung hinreichende Gründe gegeben sind. Ohnehin entspricht es bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, daß bereits die Effektivität des bauaufsichtlichen Verfahrens die Nutzungsuntersagung formell illegaler Anlagen mit Vollziehungsanordnung rechtfertigt. Die zur Nutzung vorgesehenen Kellerwohnungen mit der Abgrabung in den tatsächlich verwirklichten Dimensionen ist jedoch weder Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens nach § 67 BauO NW gewesen noch durch Baugenehmigung legalisiert.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.