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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1477/03·24.08.2003

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung (Familienfeiern)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtImmissionsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Tennenraums in einen Feierraum. Das Gericht sieht überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzung mit nachbarschützenden Rechten nach § 35 Abs. 3 BauGB unvereinbar ist, und ordnet die aufschiebende Wirkung an. Maßgeblich waren Mängel der Immissionsbewertung, insbesondere die Einbeziehung einer Hoffläche und unberücksichtigte Schallübertragungswege.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung wird stattgegeben; angefochtener Beschluss insoweit geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Nutzungsänderungen im Außenbereich ist zu prüfen, ob die geplante Nutzung mit den nachbarschützenden Pflichten des § 35 Abs. 3 BauGB vereinbar ist; bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Unvereinbarkeit kann vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.

2

Die TA‑Lärm findet keine Anwendung auf freiluftgaststättenähnliche Nutzungen; für Außenbereiche, die einer Freiluftnutzung vergleichbar sind, ist eine gesonderte Immissionsbewertung erforderlich.

3

Ein schalltechnisches Gutachten muss alle relevanten Schallübertragungswege und Nutzungsteile (z. B. Hofflächen, Belüftung von Toiletten über zu Nachbargrundstücken orientierte Fenster) berücksichtigen; das Unterlassen solcher Aspekte kann die Zumutbarkeit der genehmigten Nutzung in Frage stellen.

4

Bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwischen dem Schutz des Nachbarn vor nicht zuzumutenden Immissionen und dem wirtschaftlichen Nutzungsinteresse des Genehmigungsinhabers abzuwägen; erreicht die wahrscheinliche Beeinträchtigung ein schutzwürdiges Maß, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 35 Abs. 3 BauGB§ Nr. 1 Satz 2 b TA-Lärm§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 580/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2003 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Tennenraums auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 29, Flurstück 97 (S. Straße 76 in M. ) in einen "Raum für Familienfeiern" wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Der zulässige Antrag ist begründet.

4

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2003 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit nachbarschützenden Rechten des Antragstellers nicht vereinbar. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Nutzungsänderung des Tennengebäudes in einen "Raum für Familienfeiern" zum Nachteil des Antragstellers mit dem von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar ist.

5

Klarzustellen ist Folgendes: Über den auslegungsbedürftigen Tenor der Baugenehmigung hinaus, erfasst sie - wie sich aus den Bauvorlagen zur Baugenehmigung ergibt - nicht nur die Nutzung eines einzelnen Tennenraums. Auch ist der Kreis potentieller Nutzer nicht lediglich auf den Kreis der Familie des Beigeladenen beschränkt. Vielmehr soll ausweislich der Baubeschreibung, der Betriebsbeschreibung und den in der schalltechnischen Untersuchung des Dr. Ing. C. vom 20. September 2002 (die ebenfalls Gegenstand der Baugenehmigung ist) berücksichtigten Angaben des Beigeladenen auch die sogenannte Hoffläche in die "Familienfeiern" einbezogen werden. Der Rahmen der "Familienfeiern" ist in der Betriebsbeschreibung dahingehend umschrieben, dass der "Raum" an "Familien und Vereine" vermietet werden soll. Als Betriebszeit ist montags bis sonntags die Zeit von 11.00 Uhr bis 5.00 Uhr angegeben.

6

Der Zumutbarkeit der Immissionen dieser Nutzung werden auf Grundlage der vom Gutachter vorgenommenen Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der TA- Lärm nur unzureichend erfasst. Die Nutzung der Hoffläche ist im dargestellten Genehmigungszusammenhang am ehesten mit der einer Freiluftgaststätte vergleichbar. Die TA-Lärm gilt für Freiluftgaststätten jedoch nicht (vgl. Nr. 1 Satz 2 b TA-Lärm). Dies entspricht den Besonderheiten der von einer Außengastronomie bzw. hier von einer für "Familienfeiern" genutzten Hoffläche ausgehenden Geräusche, die vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden. Dieses Verhalten kann vom Beigeladenen nicht gesteuert werden. Ob die Geräusche laut, leise, schrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell der Feiernden ab. Es lässt sich weder durch Auflagen steuern noch verlässlich prognostizieren. Feiernde beschränken sich hin und wieder nicht auf das vom Gutachter vorausgesetzte Verhalten, wonach er davon ausgegangen ist, Personen würden im Hofbereich sitzen oder stehen und sich unterhalten (vergleiche Seite 10 f. des Gutachtens).

7

Darüber hinaus weist der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung zutreffend auf den in die Immissionsbewertung nicht eingeflossenen Umstand hin, dass unmittelbar vom Feierraum der ehemaligen Tenne die beiden einzigen Toiletten zu erreichen sind, die nur über dem Wohngrundstück des Antragstellers zugewandte Fenster belüftet werden können. Weder ist dem Beigeladenen durch die Baugenehmigung aufgegeben, auch die dortigen Fenster zu verschließen, noch dürfte eine solche Auflage mangels anderweitiger Belüftungsmöglichkeiten der Toiletten in Betracht zu ziehen sein. Über die geöffneten Fenster besteht bei geöffneten Toilettentüren eine direkte Verbindung zum Feierraum, ohne dass dieser Umstand im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden wäre (vgl. S. 7 des Gutachtens).

8

Ob die Baugenehmigung mit dem Gutachten von im übrigen realistischen Annahmen ausgeht, was der Antragsteller in Abrede stellt, bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner vertiefenden Ausführungen. Eine gaststättenähnliche Nutzung, die auf Grundlage der Baugenehmigung jede Nacht bis 5.00 Uhr morgens möglich ist und - selbst bei einer Berechnung und Bewertung nach TA-Lärm - den nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB (A) auch bei Einhaltung aller Auflagen zur Baugenehmigung nahezu erreicht (Seite 14 des Gutachtens), ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass sein im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenes Wohngrundstück einen gegenüber einem in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück nur eingeschränkten Schutz genießt und der Beigeladene ein Interesse an wirtschaftlich sinnvoller Nutzung des früheren Tennengebäudes hat, nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.