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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 147/18·04.04.2018

Beschwerde zu Abstandflächenverstoß zurückgewiesen – Vergleichbarkeit der Verstöße

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Köln, wonach er sich wegen eines eigenen Abstandflächenverstoßes nicht auf einen vergleichbaren Verstoß des Beigeladenen berufen könne. Streitgegenstand war die Vergleichbarkeit eines Grenzbaus (Garage) mit der vorderen Bebauung des Antragstellers. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Verstöße in Art und Wirkung vergleichbar sind und die Beeinträchtigung durch das mehrgeschossige Wohnhaus schwerer wiegt. Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des VG Köln zu Abstandflächenverstößen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundstückseigentümer kann sich nicht auf einen Abstandflächenverstoß des Nachbarn berufen, wenn die Verstöße in Art und Wirkung vergleichbar sind.

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Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Abstandflächenverstößen sind insbesondere Gebäudehöhe, Geschossigkeit, Art der Bebauung und die Beeinträchtigung der durch Abstandflächen geschützten Sozialabstände zu berücksichtigen.

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Eine geringfügige Unterschreitung der Abstandfläche bei eingeschossiger Bebauung kann gegenüber einem massiven, mehrgeschossigen Grenzbau geringer zu gewichten sein; dies ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

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Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn der Beigeladene im Beschwerdeverfahren selbst einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 15 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 3415/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne sich wegen eines vergleichbaren Abstandflächenverstoßes durch die Bebauung im vorderen Bereich auf seinem Grundstück gegenüber dem Beigeladenen nicht auf einen etwaigen Abstandflächenverstoß durch dessen grenzständige Bebauung berufen.

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Dagegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, bei seinem Abstandflächenverstoß handele es sich um eine relativ geringfügige, in der Örtlichkeit kaum zu sehende Unterschreitung der Abstandfläche, derweil es auf Seiten des Beigeladenen um einen Grenzbau in Form einer relativ großen Garage gehe. Das Verwaltungsgericht hat zur Annahme der Vergleichbarkeit der Verstöße ausgeführt, das Wohnhaus des Antragstellers halte zwar einen Abstand von ca. 2,60 m ein, müsste aber aufgrund der Gebäudehöhe einen Abstand von 4,10 m einhalten; hinzu komme, dass die Beeinträchtigung des Beigeladenen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der durch die Abstandflächen zu gewährleistenden Sozialabstände schwerer wiege, als die des Antragstellers, da es sich bei dessen Wohnhaus um ein massives, mehrgeschossiges Gebäude handele, die Beeinträchtigung des Antragstellers hingegen auf einer eingeschossigen Bebauung mit geringer Wandhöhe beruhe. An diesen Erwägungen geht das Vorbringen des Antragstellers vorbei.

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Auf die weiterhin aufgeworfenen Fragen, ob ein Schwarzbau als Anbausicherung in Betracht kommen könne bzw. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW vorlägen, kommt es aus obigen Gründen nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.