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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1470/05·12.09.2005

Beschwerde gegen Baugenehmigung wegen angeblichem 'Fremdkörper' zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Baugenehmigung für einen Grenzanbau als in die nähere Umgebung nicht einfügenden Fremdkörper und verletzt das Rücksichtnahmegebot. Das OVG prüft die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO eingeschränkt. Es sieht keine substantiierten Einwendungen gegen die Anwendung des §34 Abs.1 BauGB oder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten, Streitwert auf 3.750 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt.

2

Das Kriterium der Einfügung nach §34 Abs.1 BauGB ist unter Berücksichtigung der maßgebenden näheren Umgebung zu beurteilen; dabei sind vorhandene höher gelegene oder tiefere Bebauungen einzubeziehen.

3

Die Rüge, ein Vorhaben stelle einen 'Fremdkörper' dar, erfordert eine substantiiert vorgetragene Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Umstände; pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.

4

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch einen Grenzanbau liegt nur vor, wenn gewichtige Beeinträchtigungen der Nachbarinteressen konkret und substantiiert dargelegt werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt der obsiegenden Partei nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 34 Abs. 1§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 278/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung vom 1. April 2003 zum Umbau und zur Erweiterung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 73, Flurstück 1077 (F. Straße 52 in B. ) mit die Antragstellerin schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist.

4

Mit der Beschwerde behauptet die Antragstellerin, das Bauvorhaben der Beigeladenen widerspreche "in vollem Umfang der vorhandenen Bebauung und stellt einen absoluten Fremdkörper dar." Sie führt ferner aus, zwar seien auch andere Grundstücke "im hinteren Bereich bebaut, aber nicht in der Höhe, wie das Bauvorhaben der Beigeladenen." Die Antragstellerin will mit diesem Vortrag wohl darauf abheben, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der maßgebenden näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben als nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig angesehen und insbesondere zum Maß baulicher Nutzung Seite 4 Absatz 2 des Beschlussabdrucks ausgeführt, dass sich auf den Grundstücken "F. Straße 72 und F. Straße 82 Hinterhausbauten befinden, die nicht nur die Tiefe des streitbefangenen Grundstücks erreichen und überschreiten, sondern auch, da sie mindestens dreigeschossig sind, das streitbefangene Vorhaben in der Höhe übertreffen." Weshalb nicht auch diese Bebauung für die Bewertung heranzuziehen ist, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung einfügt, legt die Beschwerde ebenso wenig dar, wie sie der Feststellung des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegentritt, die genannten Häuser seien höher als das Vorhaben der Beigeladenen. Dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um einen sich in den Umgebungszusammenhang nicht einfügenden so genannten Fremdkörper handeln würde, kann auf dieser Sachverhaltsgrundlage nicht angenommen werden.

5

Die Behauptung der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen sei ihr gegenüber mit dem (vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 umfassten) Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, ist zu pauschal, entsprechend gewichtige Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu verdeutlichen. Ist mangels durchgreifender gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen in den Umgebungszusammenhang einfügt und dass es an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden muss, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den genehmigten Grenzanbau nicht zu befürchten. Das Vorhaben der Beigeladenen soll nicht über seine gesamte Länge von 5,86 m mit einer Höhe von 7,50 m ausgeführt werden. Vielmehr verringert sich die Wandhöhe mit der Dachneigung von 30 ° bis auf eine Höhe von 3,95 m. Dies erfolgt in einem Grundstücksbereich, in dem die Antragstellerin selbst nahe zur Grenze der Beigeladenen einen Wohnhausanbau errichtet hat, während der eigentliche Ruhebereich des Grundstücks erst rückwärtig des Anbaus beginnt und dort vom Vorhaben der Beigeladenen nur am Rande berührt wird. Zwar verfügt der Wohnhausanbau auf dem Grundstück der Antragstellerin auch über seitliche, zum Grundstück der Beigeladenen gerichtete Fenster. Mit diesen hat sich die Antragstellerin jedoch selbst gegen Beeinträchtigung des Lichteinfalls empfindlich gemacht, da dieser Anbau nach dem Lageplan zur Baugenehmigung einen Abstand von weniger als 3 m zur Nachbargrenze einhält und zudem in einem Bereich erfolgt ist, wo nach den mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit einem Grenzanbau gerechnet werden musste. Ob der Lageplan zum Bauvorhaben der Beigeladenen die Verhältnisse zutreffend wiedergibt, wie sie sich nach Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen darstellen werden, ist allerdings nicht zweifelsfrei. Die Länge der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand des geplanten Vorhabens ist zwar mit 5,86 m vermaßt. Die gezeichnete Baukörperbreite bleibt hinter diesem Maß jedoch deutlich zurück. Auf nähere Einzelheiten kommt es für das Beschwerdeverfahren insoweit nicht an, da sich die Beschwerde zu diesen Gegebenheiten nicht verhält.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.