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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1446/25·24.03.2026

Beschwerde gegen Bauordnungsverfügung: Anordnung zweiten Rettungswegs bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Bauordnungsverfügung, die die Errichtung eines provisorischen zweiten Rettungswegs anordnet. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass die Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet ist, Bestandsschutz dem Brandschutz nicht grundsätzlich vorgeht und keine gleich geeignete, weniger belastende Alternative dargestellt wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bauordnungsverfügung wird zurückgewiesen; angeordneter provisorischer zweiter Rettungsweg bleibt in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wirksam, wenn die Behörde die Gründe für die Sofortvollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend hinreichend am Einzelfall darlegt.

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Eine erteilte Baugenehmigung schließt nicht generell nachträgliche bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus; bei konkreter Gefährdung kann die Behörde auch nachträglich Eingriffe anordnen.

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Bei der Ermessensausübung einer Bauordnungsverfügung ist zu prüfen und gegebenenfalls zu dokumentieren, ob gleich geeignete, weniger belastende Maßnahmen vorhanden sind; fehlt eine konkrete, taugliche Alternative, rechtfertigt dies die Maßnahme nicht zwingend.

4

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder dem Bestehen eines Mietverhältnisses.

5

Ein auf Nachbargrundstücken installiertes provisorisches Baugerüst kann als zweiter Rettungsweg ungeeignet sein, wenn es im Brandfall für bestimmte Bewohnergruppen (z. B. Alte, Kinder, Behinderte) unzumutbare Erschwernisse mit sich bringt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 33 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 1061/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 3429/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 12.11.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden sei, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs für die rückwärtig gelegenen Wohneinheiten auf dem Grundstück K.-straße 00, Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 29, ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten und bis zur Aufhebung der Anordnung zu belassen, begegne bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung.

5

Die Antragstellerin zeigt zunächst nicht auf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 12.11.2025 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden wäre. Die Antragsgegnerin hat sich hinreichend auf den Einzelfall bezogen.

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Soweit die Antragstellerin einwendet, der Bestandsschutz ihres Gebäudes dränge das Interesse am Brandschutz zurück, für ordnungsgemäß genehmigte Gebäude dürften grundsätzlich keine nachträglichen zusätzlichen Brandschutzanforderungen gestellt werden, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie - wie hier - dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 12.11.2025 - 7 A 2985/21 -, juris, Rn. 65 und 68, m. w. N.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, die angefochtene Bauordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, weitere Möglichkeiten eines zweiten Rettungsweges zu prüfen und diese Prüfung zu dokumentieren, die angeordnete Treppe mit innenliegendem Geländer sei mehr als eine notwendige Treppe i. S. d. § 33 BauO NRW 2018, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei ermessensgerecht ergangen, insbesondere sei sie verhältnismäßig, es sei keine gleich geeignete, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme ersichtlich. Eine solche weniger einschneidende Maßnahme hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Dies gilt auch für die angesprochenen Möglichkeiten für die Bewohner der hinteren Wohnungen, zum vorderen Bereich des Gebäudes zu gelangen. Bei den zur Straße ausgerichteten Wohnungen im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss handelt es sich nach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen um jeweils abgeschlossene eigenständige Wohneinheiten, die als zweiter Rettungsweg für die rückwärtigen Wohneinheiten nicht in Betracht kommen.

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Der Einwand der Antragstellerin, das auf dem Nachbargrundstück installierte Baugerüst genüge als provisorischer zweiter Rettungsweg, bleibt ebenso erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, dieses Gerüst sei von Bewohnern im ersten und zweiten Obergeschoss nur mit erheblichen - von behinderten und alten Menschen bzw. von Kindern im Brandfall höchstwahrscheinlich nicht zu meisternden und daher nicht hinzunehmenden - Schwierigkeiten zu erreichen. Diese Bewertung teilt der Senat.

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Das Vorbringen der Antragstellerin, die Wohnung im zweiten Obergeschoss sei aktuell nicht bewohnt, ändert nichts an der Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges für diese Wohneinheit. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 sind unabhängig vom Bestand eines Mietverhältnisses.

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Dass die Wohnung im dritten Obergeschoss an das Baugerüst angeschlossen wäre, wie die Antragstellerin geltend macht, ist aus den Akten schon nicht erkennbar. Zudem ist die Wohnung im dritten Obergeschoss nicht Gegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung.

12

Soweit die Antragstellerin vorbringt, bei den rückwärtigen Wohnungen im ersten Obergeschoss und im Erdgeschoss handele es sich um eine Wohneinheit, deckt sich dies nicht mit dem Inhalt der Baugenehmigungen vom 11.5.2017 und vom 1.7.2024. Ausweislich der grün gestempelten Lagepläne handelt es sich bei der rückwärtigen Wohnung im Erdgeschoss um die „WE2“ und im ersten Obergeschoss um die „WE4“. Ein Treppenaufgang innerhalb dieser Wohneinheiten ist nicht erkennbar.

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Auch das weitere Vorbringen, die dauerhafte Installation eines Baugerüstes als „zweifelhaftes Provisorium“ ziehe erhebliche wirtschaftliche Belastungen nach sich, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.8.2024 - 7 B 486/24 -, juris, Rn. 27, und vom 10.7.2024 - 7 B 469/24 -, BauR 2024, 1506 = juris, Rn. 11 ff.

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Der Antragstellerin bleibt es im Übrigen unbenommen, entsprechend der Baugenehmigung vom 1.7.2024 (Ergänzung des zweiten Rettungsweges und brandschutztechnische Ertüchtigung) einen dauerhaften zweiten Rettungsweg zu errichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.