Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Stabmattenzaun zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldandrohungen wegen eines vermeintlich unzulässigen Stabmattenzauns mit Sichtschutz. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung abgelehnt; das OVG weist die Beschwerde zurück. Die Antragsteller haben nicht substantiiert nachgewiesen, dass das vollständige Beseitigungsgebot oder die von der Behörde genannten Austauschmittel erfüllt wurden. Eine Berufung auf den Bebauungsplan ändert hieran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung in Bezug auf Zwangsgeldfestsetzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungsgebot in einer Ordnungsverfügung ist nur erfüllt, wenn die konkret angeordnete Einfriedung in der verlangten Gesamtheit entfernt oder die von der Behörde ausdrücklich benannten Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.
Die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung vorliegen und die Nichtbefolgung der konkreten Verpflichtung ersichtlich ist.
Die Behauptung, eine bestehende Zaungestaltung entspreche einem Bebauungsplan, begründet allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsgeldfestsetzung, solange die in der Verfügung geforderten konkreten Vorgaben nicht erfüllt sind.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung aufschiebender Wirkung muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung rechtfertigen; bleibt dies aus, ist die Beschwerde abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1493/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 450,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 4391/25 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.10.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide seien rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 250,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von jeweils 400,00 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, sie seien der Forderung unter Ziffer 1a) der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 12.6.2024 nicht nachgekommen.
Die Antragsteller machen geltend, sie hätten die Sichtschutzeinflechtung aus Kunststoff und Holz aus dem Stahlmattenzaun zwischen den Flurstücken 3206 und 3207 bereits vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzungen beseitigt, die hinter dem Zaun angebrachte Bambusmatte sei keine Sichtschutzeinflechtung, die Anpflanzungen verdeckten aufgrund der Witterung und Jahreszeit noch nicht den gesamten Zaun. Dies greift nicht durch. Die bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 12.6.2024 geben den Antragstellern mit der Forderung zu 1. a) ausdrücklich auf, „die Einfriedung (Stahlmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung aus Kunststoff und Holz) zwischen Flurstück 3206 und 3207 zu beseitigen“. Auf den von ihnen vorgelegten Lichtbildern ist jedoch zu erkennen, dass der Stabmattenzaun als solcher nach wie vor besteht; die Entfernung nur der Sichtschutzeinflechtung reicht zur Erfüllung des Beseitigungsgebots der Verfügungen vom 12.6.2024 nicht aus. Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass sie eines der von der Antragsgegnerin eingeräumten Austauschmittel - Entfernung der Kunststoffeinflechtung und Anpflanzen einer Hecke an der Einfriedung bzw. Begrünung des Zauns ohne Einflechtungen mit Kletterpflanzen statt einer Hecke - umgesetzt hätten. Die Bambusmatte ist ersichtlich keine Begrünung und die nach den vorgelegten Fotos vorhandenen Kletterpflanzen sind für eine Begrünung des Zauns (noch) nicht ausreichend.
Soweit die Antragsteller weiter darauf verweisen, die bestehende Zaungestaltung genüge den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 11, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sollten sich damit sinngemäß gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen vom 12.6.2024 wenden, kommt es darauf für die hier allein streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Zudem gestattet die von den Antragstellern wiedergegebene Festsetzung Stabmattenzäune ausdrücklich nur in Kombination mit einer - vorliegend nicht vorhandenen - Hecke.
Dies zugrunde gelegt, zeigen die Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 400,00 Euro ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.