Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Grunddienstbarkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung und Rückerstattung eines Zwangsgelds gegen die Durchsetzung einer Ordnungsverfügung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Vollstreckungshindernis vorliegt oder sie alles Erforderliche zur Mitwirkung Dritter unternommen hat. § 44a VwVG NRW sowie Verweise auf § 11 VwVG und § 888 ZPO sind nicht anwendbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Ablehnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts durch Zwangsgeld ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil zur Erfüllung die Mitwirkung Dritter erforderlich ist; ein Vollstreckungshindernis liegt nur vor, wenn der Verpflichtete darlegt, er habe alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Mitwirkung zu erlangen.
§ 44a VwVG NRW findet keine Anwendung auf die hier zu beurteilende Zwangsvollstreckung, weil die Norm systematisch Regelungen zur Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betrifft.
Verwaltungszwang ist zulässig, solange die zugrundeliegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und der Betroffene keine durchgreifenden Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit substantiiert vorträgt.
Allgemeine Ausführungen zu Interessenkonflikten oder zur angeblichen Unzumutbarkeit der Leistung genügen nicht; der Betroffene muss konkrete Einigungs- und Vermittlungsbemühungen bzw. Eintragungshindernisse darlegen.
Spezifische Vorschriften des Zivil- und Bundesvollstreckungsrechts (z.B. § 888 ZPO, § 11 VwVG) sind nicht ohne Weiteres auf die Durchsetzung eines landesrechtlichen Verwaltungsakts im Verwaltungszwang übertragbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2026/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5644/23 gegen die Verfügung vom 27.9.2023 sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückerstattung des gezahlten Zwangsgelds abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500,00 Euro und Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro seien summarischer Prüfung zufolge offensichtlich rechtmäßig.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ohne Erfolg bleiben zunächst die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden Verfügung vom 22.8.2018. Sie macht geltend, diese Verfügung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig, die Antragsgegnerin greife mit der Forderung nach einer Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise in die Privatautonomie ein. Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert. Die Verfügung vom 22.8.2018 ist bestandskräftig, die Klage der Antragstellerin - 2 K 6170/21 - hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 23.8.2022 - 7 A 1793/21 - abgelehnt. In dem genannten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass und weshalb die Verfügung vom 22.8.2018 nicht nichtig ist.
Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht stelle irrtümlich auf die simple Vorlage eines Grundbuchauszugs als geforderter Handlung ab, obwohl die Ordnungsverfügung vom 22.8.2018 ausdrücklich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit fordere, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Verfügung vom 22.8.2018 enthalte die Aufforderung zur Vorlage eines Grundbuchauszugs, aus dem sich die näher konkretisierte Grunddienstbarkeit ergebe. Aus der von der Antragstellerin zitierten Formulierung des Bescheids ergibt sich nichts anderes.
Die Antragstellerin macht ebenso ohne Erfolg geltend, die Verfügung vom 22.8.2018 in Gestalt der Verfügung vom 27.1.2021 und des weiteren Verzichts auf das Leitungsrecht vom 20.3.2023 sei nicht vollstreckungsfähig.
Sie beanstandet zunächst, die Lagepläne aus der Ordnungsverfügung vom August 2018 und der Baugenehmigung vom 27.10.1992 seien nicht hinreichend bestimmt, enthielten nicht die aktuell maßgeblichen Flurstücknummern, den Bewilligungserklärungen der Eigentümer der Flurstücke 1901 bis 1905 sei ein anderer, neu erstellter Lageplan beigefügt gewesen, zwischenzeitlich habe die Antragsgegnerin Flurstücke und Leitungsrechte ausgenommen. Dies bleibt ohne Erfolg. In seinem Beschluss vom 23.8.2022 - 7 A 1793/21 - hat der Senat ausgeführt, der Baugenehmigung vom 27.10.1992 in Zusammenschau mit den Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan, sei eindeutig zu entnehmen, auf welches Grundstück sich die Nebenbestimmung beziehe. Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Dies gilt insbesondere für ihren Verweis auf die Herausnahme von Flurstücken bzw. Leitungsrechten durch die Verfügung vom 27.1.2021 bzw. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.3.2023. Auch unter Berücksichtigung dieser nachträglichen Änderungen ist weiterhin eindeutig, welche Rechte die Antragstellerin an welchen Flächen zugunsten welcher Grundstücke einräumen soll.
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Vollstreckungshindernis folge nicht daraus, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht allein von ihrem Willen, sondern von einer Einigung gemäß § 873 BGB mit den anderen beteiligten Grundstückseigentümern abhänge.
Sie wendet zunächst ohne Erfolg ein, es gebe keine willentliche, hinreichende Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern, ebenso wenig gebe es einen vollstreckungsfähigen Titel zwischen den Beteiligten der Grunddienstbarkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen.
Die Beschwerde zieht den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel, die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken müsse, der Unmöglichkeitseinwand und damit ein Vollstreckungshindernis greife nur durch, wenn feststehe, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die erforderliche Mitwirkung Dritter zu veranlassen.
Soweit sich die Antragstellerin auf § 44a VwVG NRW beruft, greift dies nicht durch. Die Antragstellerin trägt vor, nach dieser Norm dürfe eine Handlung des Schuldners, die nicht durch den Gläubiger vorgenommen werden könne, nur durch Zwangsgeld abverlangt werden, wenn sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhänge, das sei vorliegend mangels der erforderlichen Mitwirkung der anderen Grundstückeigentümer der Fall. § 44a VwVG NRW findet vorliegend - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - keine Anwendung. Die Regelung steht im ersten Abschnitt des Gesetzes, der die Vollstreckung von Geldforderungen regelt, im Unterabschnitt „Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen“ und dort wiederum unter der Überschrift „Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“. Angesichts dieser systematischen Stellung kommt es für den Anwendungsbereich der Norm auf ihre Überschrift nicht an. Nichts anderes ergibt sich zudem aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Forderung der Antragsgegnerin nach der Eintragung einer Grunddienstbarkeit habe einen in Geld schätzbaren Wert und stelle daher eine Vollstreckung in eine Forderung dar.
Der Verweis der Beschwerdebegründung auf § 11 VwVG und § 888 Abs. 1 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. § 11 VwVG gilt für die Vollstreckung durch Bundesbehörden. § 888 ZPO betrifft unmittelbar die Zwangsvollstreckung nach den Normen der Zivilprozessordnung, über § 167 Abs. 1 VwGO gilt sie für die Vollstreckung aus Titeln im Sinne des § 168 VwGO, ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, stattdessen geht es um die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege des Verwaltungszwangs.
Schließlich greift auch das Beschwerdevorbringen nicht durch, vorliegend sei § 65 Abs. 3 Buchst. b) VwVG NRW einschlägig, danach sei der Vollzug einzustellen, wenn dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden sei, hier sei die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung nicht ausschließlich vom Willen der Antragstellerin abhängig. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass und weshalb sich die Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift schon daraus ergäbe, dass die Mitwirkung Dritter erforderlich ist.
Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass ihr die Erfüllung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 22.8.2018 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - deshalb unmöglich wäre, weil sie bereits ausreichende Anstrengungen unternommen hätte, um die für eine Grundbucheintragung erforderliche Einigung mit ihren Nachbarn zu erzielen.
Der Vortrag der Antragstellerin, Behörde und Gericht dürften auf die freie Willensentscheidung der betroffenen zivilrechtlichen Beteiligten keinen Einfluss nehmen, sie könne nicht gezwungen werden, die Gewährung einer Grunddienstbarkeit ohne Zahlung einer Entschädigung gleichsam zu verschenken und damit zugleich die praktische Auffindbarkeit ihres südlichen Hauseingangs zu opfern, auch die Eigentümer der anderen Flurstücke könnten nicht gezwungen werden, einseitige Bedingungen ihrerseits anzunehmen und wären voraussichtlich nicht zur Zahlung von Wegeentschädigungen und zur Übernahme von Verkehrssicherungspflichten bereit, greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht dargelegt hat, dass überhaupt Einigungsversuche unternommen worden wären. Das bloße Aufzeigen ggf. unterschiedlicher Interessenlagen der Beteiligten genügt dafür nicht.
Ein der Zwangsgeldfestsetzung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der von ihr aufgesuchte Notar habe die Ordnungsverfügung für „zivilrechtlich und grundbuchrechtlich nicht eintragungsfähig“ erklärt. Soweit die Ablehnung auf der fehlenden Einigung zwischen der Antragstellerin und den Eigentümern der Nachbargrundstücke beruhte, war es- wie dargelegt - zunächst an der Antragstellerin, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um eine solche zu erreichen. Dass es darüber hinaus Eintragungshindernisse gäbe, hat die Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, Grunddienstbarkeiten über Geh- und Leitungsrechte auf den Flurstücken 1901-1910 seien gelöscht worden, die Löschungsbewilligung der Notarin Z. vom 21.6.2023 bestätige, dass die im Jahr 2018 eingetragenen Dienstbarkeiten mangels dinglicher Einigung nicht zur Entstehung gelangt seien. Die Löschung der Grunddienstbarkeiten, soweit sie zugunsten ihres Flurstücks eingetragen waren, lässt weder die Verpflichtung der Antragstellerin aus der bestandskräftigen Verfügung vom 22.8.2018 entfallen noch zeigt die Beschwerde mit dem Verweis auf eine im Jahr 2018 nicht erfolgte Einigung auf, dass eine entsprechende Einigung derzeit von Seiten der anderen Eigentümer ausgeschlossen wäre.
Soweit die Antragstellerin rügt, der tatsächlich in Anspruch genommene Streifen ihres Grundstücks sei deutlich größer als aus dem Lageplan von 1992 ersichtlich, betrifft dies nicht die hier allein streitgegenständliche Durchsetzung der Verfügung vom 22.8.2018.
Soweit die Beschwerdebegründung ferner auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verweist, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.