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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1399/21·29.05.2022

Ablehnung des Antrags auf Berichtigung/Ergänzung des Senatsbeschlusses (§§119,122 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Berichtigung bzw. Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 21.4.2022 mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Formulierung. Das OVG prüft den Berichtigungsantrag nach §§ 119 Abs.1, 122 Abs.1 VwGO und sieht keine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit im Beschluss. Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt, eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich. Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO setzt das Vorliegen einer sonstigen Unrichtigkeit oder Unklarheit des Beschlussinhalts voraus.

2

Eine sinngemäße Formulierung in einem Beschluss ist nicht per se unrichtig oder unklar, sofern der Wille und das begehrte Entscheidungsergebnis des Antragstellers aus dem Text erkennbar bleiben.

3

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann bei Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen nach § 101 Abs. 3 VwGO entbehrlich sein, wenn die Entscheidung ohne zusätzliche Verhandlungssachteile getroffen werden kann.

4

Beschlüsse über Berichtigungsanträge sind gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 101 Abs. 3 VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 539/21

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der mit Schriftsatz vom 13.5.2022 gestellte Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 ist unbegründet.

3

Das Begehren der Antragsteller ist auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21.4.2022 gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO gerichtet. Sie begehren, die „Darlegung der tatsächlichen Fakten zu korrigieren“, und machen damit der Sache nach eine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO geltend (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).

4

Eine solche ist in dem Beschluss des Senats vom 21.4.2022 jedoch nicht enthalten. Die Antragsteller beanstanden ohne Erfolg, der Senat führe irrig aus, sie hätten die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen „gewünscht“, obwohl sie diese tatsächlich „beantragt“ hätten. Mit dieser sinngemäßen Formulierung ist ihr Begehren weder unrichtig noch unklar wiedergegeben. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Antragsteller eine Entscheidung des Senats über die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen anstrebten. Über dieses Begehren hat der Senat auch - ablehnend - befunden, indem er dargelegt hat, dass und weshalb es der Einholung nicht bedurfte (Beschlussabdruck, S. 4).

5

Eine mündliche Verhandlung über den Berichtigungsantrag hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).