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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1387/15·30.03.2016

Beschwerde gegen Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht/Verwaltungszwangsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Fortführung einer angeblich illegalen Wettannahmestelle. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die nach § 146 Abs. 4 VwGO zu prüfenden, fristgerecht vorgetragenen Gründe die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage stellten. Insbesondere wurden weder ein konkreter Adressatenwechsel noch ein glaubhaftes Vollstreckungshindernis substantiiert dargelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung fristgerecht vorgebrachten Gründe; nur bei durchgreifender Infragestellung der Vorinstanz ist eine Abänderung geboten.

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist ein substantiiertes Darlegen der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts oder eines Vollstreckungshindernisses erforderlich; pauschale oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.

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Die Behauptung, eine Ordnungsverfügung sei gegen den falschen Adressaten ergangen, reicht nur aus, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Adressatenwechsel oder die fehlende Betreiberstellung vorgetragen werden.

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Die Gerichtskostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG und den einschlägigen Streitwertkatalogen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1471/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.751,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

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unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.11.2015, zugestellt am 5.11.2015, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.3.2015 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Zwangsgeldfestsetzung sei ebenso wie die erneute Zwangsgeldandrohung rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 19.2.2015 zuwidergehandelt habe, den Betrieb der Wettannahmestelle einzustellen.

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Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung stellt das Beschwerdevorbringen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht durchgreifend in Frage.

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Der gegen den Grundverwaltungsakt gerichtete Einwand der Antragstellerin, die Ordnungsverfügung vom 19.2.2015 sei gegen den falschen Adressaten ergangen, da sie nicht Betreiberin der Wettannahmestelle gewesen sei, führt aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, hat die Antragstellerin nicht im Ansatz dargelegt.

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Die Antragstellerin hat auch das behauptete Vollstreckungshindernis nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie geltend macht, von ihr werde durch die Nutzungsuntersagung etwas rechtlich Unmögliches verlangt, da sie nicht Betreiberin und/oder Mieterin der Räumlichkeiten und wegen etwaiger Rechte des wirklichen Betreibers und Mieters zur Aufgabe der ungenehmigten Nutzung nicht in der Lage gewesen sei, wertet der Senat diesen Vortrag als reine Schutzbehauptung, die im Widerspruch zum Akteninhalt steht. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 23.1.2015 und der Email vom 19.2.2015 trat der Inhaber der Antragstellerin, Herr B.   B1.      , anlässlich seiner Vorsprache im Amt der Antragsgegnerin am 22.1.2015 als Betreiber der Wettannahmestelle auf und teilte mit, er sei sich klar, dass es sich um ein illegales Wettbüro handele; aufgrund der erzielten Einnahmen nehme er aber eine Nutzungsuntersagung in Kauf und wolle die Nutzung fortführen. Auch hat die Antragstellerin mit Bauantrag vom 14.2.2014 eine Genehmigung für die Errichtung eines Wettbüros im Erdgeschoss und einer Teestube im ersten Obergeschoß des Gebäudes T.-------straße 24 beantragt, über den erst mit Bescheid vom 11.5.2015 ‑ also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung - negativ entschieden worden ist. Dass ein Betreiberwechsel erfolgt ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan.

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Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie - die Antragstellerin - die Wettannahmestelle tatsächlich weiter betrieben habe, bleibt aus obigen Gründen ohne Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Nrn. 11 b) bis d) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.