Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Festsetzungsbescheid wegen Weiterbetriebs einer Wettannahmestelle. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die in der Beschwerde angeführten Gründe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttern. Die behaupteten Einwendungen (falscher Adressat, Vollstreckungshindernis, Betreiberwechsel) sind nicht substantiiert und stehen im Widerspruch zur Aktenlage; Belege (Vorsprache, Genehmigungsantrag) sprechen für Betreiberhandeln.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Festsetzungsbescheid setzt eine substantielle Darlegung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder eines Vollstreckungshindernisses voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Gegen den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sprechende Tatsachenbehauptungen sind mit der Aktenlage zu vereinbaren; im Widerspruch zur Akte stehender Vortrag ist als Schutzbehauptung zu bewerten und reicht zur Durchbrechung einer Vollstreckung nicht aus.
Erklärungen oder Verhalten eines Inhabers/Vertreters in amtlichen Kontakten sowie Anträge auf Genehmigung können als Indizien dafür herangezogen werden, dass eine Partei Betreiber einer Nutzung ist; ein behaupteter Betreiberwechsel ist darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1470/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 13.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.11.2015, zugestellt am 5.11.2015, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.4.2015 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Zwangsgeldfestsetzung sei ebenso wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 19.2.2015 zuwidergehandelt habe, den Betrieb der Wettannahmestelle einzustellen.
Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung stellt das Beschwerdevorbringen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht durchgreifend in Frage.
Der gegen den Grundverwaltungsakt gerichtete Einwand der Antragstellerin, die Ordnungsverfügung vom 19.2.2015 sei gegen den falschen Adressaten ergangen, da sie nicht Betreiberin der Wettannahmestelle gewesen sei, führt aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, hat die Antragstellerin nicht im Ansatz dargelegt.
Die Antragstellerin hat auch das behauptete Vollstreckungshindernis nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie geltend macht, von ihr werde durch die Nutzungsuntersagung etwas rechtlich Unmögliches verlangt, da sie nicht Betreiberin und/oder Mieterin der Räumlichkeiten und wegen etwaiger Rechte des wirklichen Betreibers und Mieters zur Aufgabe der ungenehmigten Nutzung nicht in der Lage gewesen sei, wertet der Senat diesen Vortrag als reine Schutzbehauptung, die im Widerspruch zum Akteninhalt steht. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 23.1.2015 und der Email vom 19.2.2015 trat der Inhaber der Antragstellerin, Herr B. B1. , anlässlich seiner Vorsprache im Amt der Antragsgegnerin am 22.1.2015 als Betreiber der Wettannahmestelle auf und teilte mit, er sei sich klar, dass es sich um ein illegales Wettbüro handele; aufgrund der erzielten Einnahmen nehme er aber eine Nutzungsuntersagung in Kauf und wolle die Nutzung fortführen. Auch hat die Antragstellerin mit Bauantrag vom 14.2.2014 eine Genehmigung für die Errichtung eines Wettbüros im Erdgeschoss und einer Teestube im ersten Obergeschoß des Gebäudes T.-------straße 24 beantragt, über den erst mit Bescheid vom 11.5.2015 ‑ also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung - negativ entschieden worden ist. Dass ein Betreiberwechsel erfolgt ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan.
Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie - die Antragstellerin - die Wettannahmestelle tatsächlich weiter betrieben habe, bleibt aus obigen Gründen ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Nrn. 10 a), 11 b) bis d) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883). Der Senat schätzt den Jahresnutzwert der Wettannahmestelle auf 25.000 Euro (15.000 Euro + 12.5000 Euro / 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.