Einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach §47 Abs.6 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil schwere Nachteile nicht substantiiert dargetan wurden und der Plan bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich unwirksam ist. Gegen etwaige abweichende Baugenehmigungen steht der Weg zum erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutz offen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bebauungsplan abgewiesen; schwere Nachteile nicht dargetan und kein Anhalt für offensichtliche Unwirksamkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO ist erforderlich, dass zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dies dringend geboten ist.
Die Schwelle des „schweren Nachteils“ nach §47 Abs.6 VwGO ist deutlich höher als die Anforderungen für einstweilige Anordnungen nach §123 VwGO; Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Die bloße Anwendung eines Bebauungsplans begründet für sich genommen keinen schweren Nachteil im Sinne des §47 Abs.6 VwGO.
Die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans aus dem Grund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit setzt hinreichende Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Plans bei der im Vorverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraus; fehlt es daran, ist die abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die hälftigen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3. tragen die andere Hälfte der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.
Die Antragsteller haben solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt.
Die bloße Anwendung eines Bebauungsplans stellt für sich genommen keinen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt.
Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei zu befürchten, dass demnächst in Anwendung des „Bau-Turbos“ ein Wohnbauvorhaben im Bereich des WA 7 mit nicht nur - wie im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehen - 8, sondern 12 Wohneinheiten zugelassen werde, das unmittelbar in der Nähe ihres im Gewerbegebiet gelegenen Grundeigentums verwirklicht werden solle und die zulässige gewerbliche Nutzung einschränke, ergeben sich daraus keine hier in den Blick zu nehmenden schweren Nachteile. Im Übrigen haben die Antragsteller die Möglichkeit, gegen eine in Abweichung vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 Teil I Nr. 257) ergehende Baugenehmigung bzw. positive planungsrechtliche Vorbescheidung erstinstanzlich um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.
Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025 - 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.
Danach ist die begehrte Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht aus anderen Gründen erforderlich.
Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine - offensichtliche - Unwirksamkeit des angegriffenen Plans. Aus den Antragsbegründungen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - einschließlich des Schriftsatzes vom 24.4.2026 - sowie den in Bezug genommenen Antragsbegründungen im Hauptsacheverfahren - 7 D 276/25.NE - ergeben sich keine offensichtlichen formellen oder materiellen Mängel des Bebauungsplans „H.-straße - G.“.
Soweit die Antragsteller rügen, die Planung verstoße gegen die Gewerbegebietsfestsetzungen in zwei bestehenden Bebauungsplänen, die gemäß in die Pläne einbezogenen Abstandslisten jeweils einen Schutzabstand von 200 m von Wohnbebauungen zugunsten gewerblicher Nutzungen vorsähen, hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 19.2.2026 aufgezeigt, dass sich aus den genannten Regelungen der Bebauungspläne, die u. a. die Grundstücke der Antragsteller als Gewerbegebiete ausweisen, keine normative Bindungswirkung für die angegriffene, außerhalb des Gebiets gelegene Planung ergibt. Ob die Antragsgegnerin hier das Abwägungsgebot (vgl. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) im Hinblick auf das Interesse der Grundeigentümer in den Gewerbegebieten, die dort zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, hinreichend beachtet hat, ist im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären. Entsprechendes gilt für die Rügen der Antragsteller zu einem Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und einem planerischen „Etikettenschwindel“. Die abschließende Überprüfung des angegriffenen Plans muss gegebenenfalls dem anhängigen Hauptsacheverfahren 7 D 276/25.NE vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.