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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1350/19·18.12.2019

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Doppelhausprojekt zurück. In summarischer Prüfung erkennt das Gericht keine erheblichen Abweichungen, die den Doppelhauscharakter oder das nachbarliche Austauschverhältnis wesentlich verändern. Die Interessenabwägung favorisiert die Baugenehmigung. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer als Gesamtschuldner.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung ist in summarischer Prüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen; geringfügige Unterschiede in Höhe oder Bautiefe begründen nicht ohne Weiteres den Verlust des Doppelhauscharakters.

2

Der planungsrechtliche Nachbarschutz (Gebot der Rücksichtnahme) bezieht sich auf das wechselseitige Austauschverhältnis und ist nicht verletzt, sofern der bislang durch das Doppelhaus gezogene Rahmen des Verzichts auf seitliche Grenzabstände nicht überschritten wird.

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Für das nachbarliche Austauschverhältnis kommt es nicht darauf an, ob zusätzliche Wohneinheiten horizontal oder vertikal in einen verbundenen Baukörper eingepasst werden; beides kann denselben rechtlichen Effekt hinsichtlich der Grenzbebauung haben.

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Kosten eines Beschwerdeverfahrens können den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn die Beigeladene im Beschwerdeverfahren selbst einen Antrag gestellt hat und sich so einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1685/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 20.12.2018 für den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und einer Tiefgarage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, die Nachbarklage habe voraussichtlich keinen Erfolg, das Bauvorhaben der Beigeladenen stelle den Doppelhauscharakter des Hauses der Antragsteller und des Hauses der Beigeladenen nicht in Frage.

4

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Die Antragsteller machen geltend, das Vorhaben halte nicht die Vorgaben der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

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Soweit sie sich dazu auf quantitative Aspekte der genehmigten Bebauung beziehen, vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass durch die geringfügigen Unterschiede in der Höhe bzw. der Bautiefe der Charakter der beiden Haushälften als aufeinander abgestimmte Doppelhausbebauung in maßgeblicher Weise verändert würde.

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern angesprochenen qualitativen Aspekte geboten, mit denen sie im Wesentlichen rügen, die Beigeladene errichte auf ihrem Grundstück keine Doppelhaushälfte, sondern zwei selbständige Gebäude. Bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung lässt sich nicht feststellen, dass der Doppelhauscharakter mit Blick auf diese Aspekte verloren ginge. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Gestaltung des Eingangsbereichs nicht den Eindruck aufhebt, dass zwei Teile einer baulichen Anlage auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und dass äußerlich nicht wahrnehmbar ist, dass innerhalb des einen Teils eine weitere Unterteilung durch Abschlusswände gegeben ist.

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Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller erschüttert auch nicht die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle selbst dann an einer Verletzung des allein in Betracht zu ziehenden Gebots der Rücksichtnahme, wenn objektiv von einem Verlust der Doppelhauseigenschaft auszugehen wäre. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, das nachbarliche Austauschverhältnis, auf dem der planungsrechtliche Nachbarschutz beruhe, beziehe sich auf die wechselseitige Grenzbebauung; das Vorhaben verändere die Situation bezogen auf den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht, der bislang durch das Doppelhaus gezogene Rahmen werde nicht überschritten; im Hinblick auf das Austauschverhältnis mache es keinen Unterschied, ob mehrere Wohneinheiten dadurch geschaffen würden, dass diese horizontal oder vertikal in den - mit demjenigen der Antragsteller verbundenen - Baukörper eingepasst würden. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. So betrifft die bildliche Darstellung unter Abschnitt 2. b) der Beschwerdebegründung eine Fallkonstellation, in der - anders als vorliegend - eine wesentliche Änderung im äußeren Erscheinungsbild der zu beurteilenden Bebauung gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als Gesamtschuldnern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog in der Fassung vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 Euro zugrunde, der hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.