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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1349/15·08.02.2016

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Unterlassungspflicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wurde. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung festgestellt und die Beschwerde nicht substantiiert neue Gründe darlegte. Ein einmaliger Verstoß erfüllt die Unterlassungspflicht nicht; eine per E‑Mail erklärte angebliche Verzichtserklärung genügte nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann für jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld festgesetzt werden; die Unterlassungspflicht ist nur erfüllt, wenn die untersagte Handlung ausnahmslos unterlassen wird.

2

Die bloße Behauptung, die untersagte Nutzung sei bereits vor der Zwangsgeldfestsetzung eingestellt worden, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, wenn zuvor Verstöße vorgelegen haben und nicht substantiiert entgegengetreten wird.

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Eine Verzichtserklärung des Verwaltungsakts oder der zugrunde liegenden Verpflichtung ist nur dann wirksam entgegennzuhalten, wenn sie in Inhalt und Erklärung eindeutig als rechtsverbindlicher Verzicht erkennbar ist; eine unverbindliche oder unklare E‑Mail genügt nicht.

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Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist nach § 146 Abs. 4 VwGO nur dann erfolgreich, wenn im Beschwerdevorbringen hinreichend substantiiert Veränderungen oder neue Tatsachen oder Rechtsausführungen dargelegt werden, die eine Abänderung rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW§ 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2572/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8.10.2015 über die Festsetzung eines Zwangsgelds abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig erfolgt, der Antragsteller sei der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus Nr. 1 der Grundverfügung vom 24.6.2015 nicht nachgekommen. Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

4

Dass ein Verstoß gegen die mit der sofort vollziehbaren Verfügung vom 24.6.2015 begründete Unterlassungspflicht vorlag, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt; das stellt der Antragsteller auch nicht mehr in Frage. Soweit er geltend macht, er habe die Nutzung bereits seit 8 Tagen vor der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr ausgeübt, das Zwangsmittel dürfe keine Strafsanktion sein, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber geht nämlich in § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW davon aus, dass bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung ein Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden kann; eine Unterlassungspflicht befolgt nur, wer die untersagte Handlung ausnahmslos unterlässt, bereits ein einmaliger Verstoß schließt deshalb eine Befolgung der Unterlassungspflicht aus.

5

Vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW auch OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2152/10 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen.

6

Der Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner habe auf die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung für den Fall verzichtet, dass das Fahrzeug aus der Garage entfernt und eine Stütze unter dem Sturz angebracht werde. Der Senat vermag dem zur Begründung vorgelegten Ausdruck einer Email des Antragsgegners vom 30.9.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine rechtserhebliche Verzichtserklärung, die der Zwangsgeldfestsetzung entgegen gehalten werden könnte, schon ihrem Inhalt nach nicht zu entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.