Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus anzuordnen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Bebauungsplanfestsetzungen nachbarschützend ausgestaltet sind. Ein Verlust des Seeblicks oder die Abweichung bei Dachneigung rechtfertigen für sich genommen keine Unzumutbarkeit oder Rücksichtslosigkeit. Damit liegt kein vorläufiger Anordnungsanspruch vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn der Wille des Plangebers dies eindeutig erkennen lässt; fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, kann der Nachbar hieraus keine klageweise Abwehrposition ableiten.
Bei summarischer Prüfung der Anordnung aufschiebender Wirkung ist zu schauen, ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die gerade dem Schutz des Antragstellers dienen; unzureichend substantiierte Rügen genügen nicht.
Die bloße Einschränkung oder der Verlust des Ausblicks (z. B. Seeblick) begründet grundsätzlich keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne der Rücksichtnahmepflicht; hierfür sind enge, grundstücksbezogene Sondersituationen erforderlich.
Gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplans (etwa Dachneigung) haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung; Abweichungen hiervon begründen nur bei substantiiertem Vorbringen eine rechtliche Beanstandung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 997/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3227/25 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses anzuordnen, sind nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung verstoße die Baugenehmigung nicht gegen Bestimmungen, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin erschüttert nicht die Richtigkeit dieser Beurteilung.
Ihr Vorbringen, das Vorhaben sei - ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 „I.“ - aufgrund eines Verstoßes gegen § 6 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Höhenlage der Oberkante des Hauptwohngeschossfußbodens nachbarrechtswidrig, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Plangeber diese Festsetzung nachbarschützend ausgestaltet hat.
Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BauR 2019, 70 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 - 7 A 75/23 -, juris, Rn. 37 ff., m. w. N.
Ein solcher Wille des Plangebers ist hier nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss dazu ausgeführt, eine solche „Schicksalsgemeinschaft“ sei hier nicht begründet worden, weder der Planbegründung noch den sonstigen Planunterlagen ließen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber der hier in Rede stehenden Festsetzung eine nachbarschützende Wirkung habe zukommen lassen wollen. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Antragstellerin nicht erschüttert. Soweit sie ausführt, eine Schicksalsgemeinschaft ergebe sich „aus der vor unendlicher Vorzeit in Kraft getretenen und seitdem gelebten Bausatzung“, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Es fehlt die Darlegung konkreter Umstände, die die Annahme eines entsprechenden Willens des Plangebers rechtfertigen könnte. Dass bislang von sämtlichen Gebäuden ein Blick auf den X.see möglich gewesen sei, wie die Antragstellerin geltend macht, begründet ebenfalls keine Schicksalsgemeinschaft im obigen Sinne.
Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 8 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung geltend macht und u.a. ausführt, es sei ein Wettrennen der Bauherren eröffnet, bei dem jeder eine talseitige Anschüttung von mindestens 2,00 m und eine Dachneigung von mindesten 45 Grad beantragen könne, um den Nachbarn zu „überragen“, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, bei § 8 Satz 2 der textlichen Festsetzungen handele es sich um eine gestalterische Festsetzung, der regelmäßig und auch hier keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass das Vorhaben zu ihren Lasten rücksichtslos sein könnte.
Eine solche Rücksichtslosigkeit ergibt sich nicht aufgrund des geltend gemachten eingeschränkten Seeblicks. Die Antragstellerin führt dazu aus, bei dem Verlust des Ausblicks auf den Möhnesee handele es sich nicht um eine bloße Lästigkeit, sondern um eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit, es gehe nicht um den bloßen Blick „ins Grüne“, sondern um den ungeschmälerten Fortbestand des die Lage des Grundstücks prägenden Blicks auf den X.see.
Dass damit eine die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung verbunden ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der ungeschmälerte Fortbestand einer „schönen Aussicht“ stellt grundsätzlich nur eine Chance dar, die regelmäßig nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur unter sehr engen Voraussetzungen gelten, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in besonderer Weise geprägt ist. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann ein Grundstückseigentümer regelmäßig nicht erwarten, dass die Nachbargrundstücke nur so bebaut werden, dass sein Ausblick in die freie Natur oder auf einen See gewahrt wird.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 CS 06.227 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; VG München, Urteil vom 29.9.2021 - M 9 K 20.1677 -, juris, Rn. 32.
Dass hier eine von dem Regelfall abweichende grundstücksbezogene Sondersituation anzunehmen ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Eine zu Lasten der Antragstellerin anzunehmende Rücksichtslosigkeit ergibt sich - aus obigen Gründen - auch nicht mit Blick auf die zugunsten der Beigeladenen erteilte Abweichung von § 8 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (zulässige Dachneigung 45 Grad statt 25 Grad).
Auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann der Senat keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragstellerin erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind erstattungsfähig, da nur er im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt habt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.