Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung), die Zwangsgeldandrohung und einen Gebührenbescheid. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte die formelle Illegalität der Nutzung wegen fehlender Baugenehmigung als Rechtfertigung für die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung; der Antrag zu dem Gebührenbescheid sei mangels vorherigen Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannte das Gericht nicht, da rekonstruierte Akten zugänglich waren und frühere Einsichtnahmen erfolgt waren.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende Baugenehmigung begründet formelle Illegalität und kann die Anordnung einer Nutzungsuntersagung sowie eine Zwangsgeldandrohung rechtfertigen.
Ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ist hinsichtlich eines Gebührenbescheids unzulässig, wenn kein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt worden ist.
Vorbringensrechte werden nicht dadurch verletzt, dass die Originalakte unauffindbar ist, sofern eine rekonstruierte Akte zur Einsicht übersandt wurde und dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter Einsichtsmöglichkeit eingeräumt war.
Vorbringen, das sich auf Maßnahmen bezieht, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, rechtfertigt keine Abänderung dieses Beschlusses.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 904/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.025,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung) der Antragsgegnerin vom 25.4.2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der in dieser enthaltenen Zwangsgeldandrohung und des Gebührenbescheids vom 26.4.2018 anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, für das von dem Antragsteller bewohnte Wohnhaus existiere keine Baugenehmigung, so dass die daraus resultierende formelle Illegalität der Nutzung die Nutzungsuntersagung rechtfertige; diese sei – ebenso wie die Zwangsgeldandrohung – auch im Übrigen rechtmäßig; hinsichtlich des Gebührenbescheides sei der Antrag mangels vorherigen Aussetzungsantrages gem. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Dieses bezieht sich vielmehr auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen mit nicht an ihn adressierten Bescheiden vom 7.5.2018, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.
Soweit der Antragsteller eine mutwillige Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht wegen der behaupteten fehlerhaften Auslegung seines Akteneinsichtsgesuchs in die Originalakte zum streitgegenständlichen Wohnhaus rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Akteneinsicht in die Originalbauakte war schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4.6.2018 mitgeteilt, dass der Originalvorgang nicht übersandt werden könne, da dieser nicht auffindbar sei. Deshalb werde die rekonstruierte Notakte übersandt. In diese Notakte hat der Antragsteller auch am 28.6.2018 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Einsicht genommen. Bereits am 1.7.2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 10 L 507/14 Einsicht in den – zwischenzeitlich unauffindbaren – Originalvorgang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht gegeben. Auf die Richtigkeit der Auslegung des Akteneinsichtsantrages kommt es deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.