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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1279/21·01.11.2021

Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Felsüberhang

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Sicherung eines Felsüberhangs wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Befugnis der Behörde nach §§ 57, 58 BauO NRW zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und lässt offen, ob § 13 BauO NRW anwendbar ist. Neu vorgebrachte Einwendungen sind unzulässig. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt; verspätet vorgebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

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Kann von einem Felsvorsprung eine konkrete Gefahr für bauliche Anlagen oder deren Nutzer ausgehen, ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, auf dem betroffenen Grundstück Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

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Ehemalige Steinbrüche und Abgrabungen können der Anwendbarkeit bauordnungsrechtlicher Vorschriften unterfallen, sodass bauordnungsrechtliche Ermächtigungen zur Gefahrenabwehr einschlägig sind.

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Die Auswahl konkret anzuordnender Sicherungsmaßnahmen unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; Einwendungen gegen die Maßnahmenauswahl sind unbegründet, wenn die Maßnahmen geeignet sind, die erkannte Gefahr zu beseitigen und auf das Eigentum der Adressaten beschränkt bleiben.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 13 BauO NRW 2018§ 57, 58 Abs. 2, 3 Abs. 1 BauO NRW 2018§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018§ 1 Abs. 2 AbgrG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 336/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1271/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.4.2021

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- wiederherzustellen, soweit den Antragstellern hierdurch aufgegeben wird, auf dem Grundstück L.--------straße 00 in B.      (Gemarkung L1.              , Flur 00, Flurstück 000)

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a) binnen 4 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung den Überhang, der auf dem beigefügten Lichtbild Nr. 2 rot umrandet ist, sowie den darunter liegenden Hangabschnitt von einer Fachfirma für Felssicherung mit einer Drahtnetzbespannung mit einer Mascheninnenweite von 50 mm x 50 mm sichern zu lassen,

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b) binnen 3 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung am Fuß des Hanges zur Herstellung eines Steinfangraumes eine Gabionenwand zu errichten, deren Höhe 0,5 m überschreiten muss sowie auf der Gabionenwand eine Holzbohlenwand entsprechend der Eintragung auf der beigefügten Katasterzeichnung mit einer Höhe von 1,8 m zu errichten, die abprallendes Gestein abhalten soll, wobei die Bohlen eine Mindeststärke von 2 cm aufweisen müssen, sowie ferner das zwischen der Steilwand und der Gabionenwand befindliche Lockermaterial zu entfernen und den Bereich beginnend von der aufgehenden Felswand mit Stufen von mindestens 2 m Tiefe und 0,3 m Höhe abzutreppen, den Bereich mit Holzhäckselmaterial aufzuschütten, wobei die Stärke der Schüttung auf der gesamten Fläche mindestens 15 cm betragen muss,- bzw. anzuordnen, soweit den Antragstellern hierdurch zu Ziff. 2 der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro und zu Ziff. 3 von 1.000,00 Euro angedroht wird,

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mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lägen nicht vor.

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Die Richtigkeit dieser Beurteilung haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

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Ihr Einwand, die Ordnungsverfügung sei erkennbar rechtswidrig, § 13 BauO NRW 2018 sei als Rechtsgrundlage untauglich, die Vorschrift stelle keine Ermächtigungsgrundlage zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten dar, sie diene dem Eigenschutz und nicht dem Nachbarschutz, bei dem Felsvorsprung handele es sich um keine bauliche Anlage, sondern allenfalls um eine Abgrabung, deshalb fehle es an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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Der Senat lässt offen, ob die angeordneten Maßnahmen - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - (auch) auf § 13 BauO NRW 2018 gestützt werden können. Jedenfalls war die Antragsgegnerin nach §§ 57, 58 Abs. 2, 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 zum Erlass der Nrn. 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung befugt.

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Bei dem in der Ordnungsverfügung bezeichneten Felsvorsprung handelt es sich als Teil des ehemaligen Steinbruchs um eine nicht der Bergaufsicht unterliegende Abgrabung i. S. d. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018, § 1 Abs. 2 AbgrG NRW, so dass die Anwendbarkeit der Bauordnung eröffnet ist.

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Vgl. Johlen in Gädtke/Johlen/Hanne/Kaiser/

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Koch/Plum, BauO NRW, 13. Auflage, § 1 Rn. 143; Rasche-Sutmeier in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 10.

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Dass hier - wie das Verwaltungsgericht umfassend begründet hat - eine Gefahr sowohl für (andere) bauliche Anlagen als auch deren Nutzer gegeben ist, haben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, die Ordnungsverfügung diene nur dem Schutz des Nachbargrundstücks, es bestünde keine Gefährdung ihres eigenen Hauses.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, mit der Ordnungsverfügung werde ihnen aufgebeben, weitgehend auf fremden Grund Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, es fehle eine Duldungsverfügung zur Ausführung der angeordneten Baumaßnahmen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ausweislich der der Ordnungsverfügung vom 22.4.2021 beigefügten Katasterzeichnung (Blatt 39 der Beiakte) und der dort rot eingezeichneten Markierungen "AOP 2" und "AOP 3" betreffen die Anordnungen ausschließlich das im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück 000.

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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Auswahlermessen verkannt, die Eigentümer des Wohnhauses auf dem Flurstück 000 hätten als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Wie oben ausgeführt, beziehen sich die angeordneten Maßnahmen ausschließlich auf das im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück 001, so dass eine Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümer des Flurstücks 000 insoweit nicht gegeben ist.

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Der weitere mit Schriftsatz vom 9.10.2021 erhobene Einwand, die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Maßnahme verfehle den zu sichernden Überhang um ca. 11 m, dies ergebe sich bei einem Abgleich der dem Bescheid beigefügten Katasterzeichnung mit dem Netzbespannungsplan der Firma G.        , rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dieses (neue) Vorbringen ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit nicht fristgerecht geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.